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BOP.ADD.020 Beanstandungen
Regulation (EU) 2018/395
Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde gemäß ARO.GEN.350 und ARO.GEN.355 und ARO.GEN.360 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr.965/2012 hat der Betreiber:
- der Grundursache für die Nichteinhaltung nachzugehen;
- einen Abhilfeplan zu erstellen;
- zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb der von dieser Behörde festgelegten Frist gemäß ARO.GEN.350 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr.965/2012 die Umsetzung dieses Abhilfeplans nachzuweisen.
AMC1 BOP.ADD.020(b) Beanstandungen
ED Decision 2018/004/R
PLAN FÜR KORREKTIVE MASSNAHMEN
Der vom Betreiber festgelegte Plan für Abhilfemaßnahmen sollte sowohl die Auswirkungen der Nichteinhaltung als auch als auch die eigentliche Ursache ansprechen.
GM1 BOP.ADD.020(b);(c) Beanstandungen
ED Decision 2018/004/R
ABHILFEMASSNAHMEN
Abhilfemaßnahmen„ sind Maßnahmen zur Beseitigung oder Milderung der Ursache(n) und zur Verhinderung eines erneuten Auftretens einer festgestellten Nichteinhaltung oder eines anderen unerwünschten Zustands oder einer Situation. Die Ermittlung der grundlegenden Ursachen ist entscheidend für die Festlegung wirksamer Abhilfemaßnahmen um die Wiederholung zu verhindern.