Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung
(EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung muss der Betreiber allen von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Personen jederzeit Zugang zu allen Anlagen, Ballonen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für die Tätigkeit des Betreibers relevantem Material, das in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, gewähren, unabhängig davon, ob die Tätigkeit extern vergeben wurde oder nicht.“