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de:bop.add:015

BOP.ADD.015 Zugang

Regulation (EU) 2020/357

  1. Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung muss der Betreiber allen von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Personen jederzeit Zugang zu allen Anlagen, Ballonen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für die Tätigkeit des Betreibers relevantem Material, das in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, gewähren, unabhängig davon, ob die Tätigkeit extern vergeben wurde oder nicht.“
  2. Zugang zu dem Ballon muss im Falle der gewerblichen Beförderung von Fahrgästen mit Ballons die Möglichkeit des Betretens des Ballons und der Anwesenheit während des Flugbetriebs einschließen, es sei denn, dadurch würde die Fahrt gefährdet.

BOP.ADD.020 Beanstandungen

de/bop.add/015.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 20:15 von Volker Löschhorn

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