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BOP.ADD.010 Angabe alternativer Nachweisverfahren
Regulation (EU) 2018/395
Der Betreiber hat bei der Abgabe der Erklärung gemäß BOP.ADD.100 der zuständigen Behörde die Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) vorzulegen, wenn er beabsichtigt, alternative Nachweisverfahren für den Nachweis der Einhaltung der Anforderung gemäß BOP.BAS.010 zu verwenden. Diese Liste muss Verweise auf die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) enthalten, die sie ersetzen, sofern die Agentur entsprechende AMC festgelegt hat.
AMC1 BOP.ADD.010 Angabe alternativer Nachweisverfahren
ED Decision 2018/004/R
NACHWEIS DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN
Wenn alternative Nachweisverfahren verwendet werden, sollte eine Risikobewertung durchgeführt und dokumentiert werden. Das Ergebnis dieser Risikobewertung sollte zeigen, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie das der von der EASA angenommenen AMC erreicht wird.