BOP.ADD.005 Responsibilities of the operator

Regulation (EU) 2020/357

  1. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass der Ballon gemäß den grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139, den Anforderungen dieses Teilabschnitts und gemäß seiner Erklärung betrieben wird.
  2. Jede Fahrt ist entsprechend den Bestimmungen des Betriebshandbuchs durchzuführen.
  3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Ballon so ausgerüstet ist und alle Besatzungsmitglieder so qualifiziert sind, wie es das jeweilige Einsatzgebiet und die jeweilige Betriebsart erfordern.
  4. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder, die für den Flugbetrieb eingesetzt oder direkt daran beteiligt sind, sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. sie sind ordnungsgemäß ausgebildet und unterwiesen worden;
    2. sie sind sich der geltenden Vorschriften und Verfahren bewusst, die für ihre speziellen Aufgaben von Bedeutung sind;
    3. sie haben ihre Fähigkeiten in ihren speziellen Aufgaben nachgewiesen;
    4. sie sind sich ihrer Verantwortlichkeiten und der Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf den gesamten Betrieb bewusst.
  5. Der Betreiber hat Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb eines jeden Ballonmusters festzulegen, einschließlich der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Besatzungsmitglieder für jede Art von Betrieb. In diesen Verfahren und Anweisungen darf von einem Besatzungsmitglied keine Tätigkeit während kritischer Fahrtphasen verlangt werden, die nicht für den sicheren Betrieb des Ballons erforderlich sind.
  6. Der Betreiber hat Vorkehrungen für die Beaufsichtigung der Besatzungsmitglieder und des mit dem Betrieb des Ballons befassten Personals durch Personen zu treffen, die über ausreichend Erfahrung und Kenntnisse verfügen, um die Erfüllung der im Betriebshandbuch festgelegten Standards sicherzustellen.
  7. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder und mit dem Betrieb des Ballons befassten Personen auf die Einhaltung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebenden Gesetze, Vorschriften und Verfahren der Staaten, in denen der Betrieb des Ballons durchgeführt wird, hingewiesen werden.
  8. Der Betreiber hat Flugplanungsverfahren für die sichere Durchführung der Fahrt auf der Grundlage von Erwägungen bezüglich der Ballonleistung, anderweitiger Betriebsbeschränkungen und der einschlägigen voraussichtlichen Bedingungen auf der Strecke und an den betreffenden Einsatzorten festzulegen. Diese Verfahren sind in das Betriebshandbuch aufzunehmen.

BOP.ADD.010 Angabe alternativer Nachweisverfahren