Regulation (EU) 2018/395
Gemäß Artikel 3 sind in diesem Teilabschnitt die Anforderungen festgelegt, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführende Betreiber, bei denen es sich nicht um Betreiber im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz handelt, zusätzlich zu den Anforderungen des Teilabschnitts BAS erfüllen müssen.