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BFCL.460 FE(B)-Berechtigung — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

Regulation (EU) 2020/357

  1. Eine FE(B)-Berechtigung ist fünf Jahre lang gültig.

  2. Eine FE(B)-Berechtigung wird verlängert, wenn ihr Inhaber

    1. während der Gültigkeitsdauer der FE(B)-Berechtigung einen Auffrischungslehrgang für Prüfer absolviert hat, der entweder von der zuständigen Behörde oder einer ATO oder DTO angeboten und von dieser zuständigen Behörde genehmigt wurde und in dessen Verlauf der Inhaber der Berechtigung im Theorieunterricht seine für Ballonflugprüfer relevanten Kenntnisse auffrischen und aktualisieren konnte,

    2. in den 24 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines Inspektors der zuständigen Behörde oder eines Prüfers nachgewiesen hat, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(B)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde.

  3. Ein Inhaber einer FE(B)-Berechtigung, der auch eine oder mehrere Prüferberechtigungen für andere Luftfahrzeugkategorien nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 innehat, kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine kombinierte Verlängerung all seiner Prüferberechtigungen erhalten.

  4. Nach Ablauf einer FE(B)-Berechtigung muss der Inhaber dieser Berechtigung die Anforderungen nach Punkt (b)(1) und Punkt BFCL.445 erfüllen, bevor er die Ausübung der mit der FE(B)-Berechtigung verbundenen Rechte wieder aufnehmen kann.

  5. Eine FE(B)-Berechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Antragsteller die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen nach Punkt BFCL.410 und Punkt BFCL.420(d) und (e) nachweist.

AMC1 BFCL.460(b)(1) FE(B)-Berechtigung — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

ED Decision 2020/003/R

Auffrischungslehrgang für Prüfer

Ein FE(B)-Auffrischungslehrgang sollte in Form eines Seminars organisiert werden, das sich an den Inhalten des Standardisierungs-Lehrgangs für Flugprüfer gemäß AMC1 BFCL.430 orientiert.

Anhang III Anforderungen an die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzung von Ballonen (Teil-BFCL)