Regulation (EU) 2020/357
Ein Antragsteller für den erstmaligen Erwerb einer FE(B)-Berechtigung muss seine Kompetenz als FE(B) gegenüber einem Inspektor der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer nachweisen, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(B)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde. Im Rahmen der Kompetenzbeurteilung muss der Antragsteller eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung durchführen, einschließlich einer Einweisung, einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder einer Kompetenzbeurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Bewertung sowie die Nachbesprechung und Aufzeichnung der Unterlagen durchgeführt wird.
ED Decision 2020/003/R
ED Decision 2020/003/R
BFCL.460 FE(B)-Berechtigung — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung