de:bfcl:445

BFCL.445 FE(B)-Berechtigung — Beurteilung der Kompetenz

Regulation (EU) 2020/357

Ein Antragsteller für den erstmaligen Erwerb einer FE(B)-Berechtigung muss seine Kompetenz als FE(B) gegenüber einem Inspektor der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer nachweisen, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(B)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde. Im Rahmen der Kompetenzbeurteilung muss der Antragsteller eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung durchführen, einschließlich einer Einweisung, einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder einer Kompetenzbeurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Bewertung sowie die Nachbesprechung und Aufzeichnung der Unterlagen durchgeführt wird.

AMC1 BFCL.445 FE(B)-Berechtigung — Beurteilung der Kompetenz

ED Decision 2020/003/R

  1. Allgemeines

    Die zuständige Behörde kann entweder einen ihrer Inspektoren oder einen leitenden Flugprüfer benennen, um die Beurteilung der Kompetenz von Antragstellern für die FE(B)-Berechtigung vorzunehmen.

  2. Definitionen

    1. „Inspektor/leitender Prüfer“: der Inspektor der zuständigen Behörde oder der leitende Flugprüfer, der die Bewertung der Kompetenz des Prüfers durchführt.

    2. Flugprüfer-Anwärter“: die Person, die eine Berechtigung als Flugprüfer anstrebt.

    3. „Kandidat“: die Person, die vom Antragsteller des Flugprüfers geprüft oder kontrolliert wird. Bei dieser Person kann es sich um einen Piloten handeln, für den die Prüfung oder Kontrolle erforderlich wäre, oder um den Inspektor der zuständigen Behörde oder den leitenden Flugprüfer, der die Abnahmeprüfung für die Prüferberechtigung durchführt.

  3. Ein Inspektor/leitender Prüfer beobachtet alle Flugprüfer-Anwärter bei der Durchführung einer Prüfung mit einem „Kandidaten“ in einem Ballon, für den eine Berechtigung als Prüfer beantragt wird. Der Inspektor/leitende Prüfer wählt aus dem entsprechenden Lehrgang und dem Prüfungs- oder Kontrollplan die Punkte aus, die der Antragsteller für die Prüfung des „Kandidaten“ benötigt. Nachdem der Flugprüfer-Antragsteller mit dem Inspektor/Senior Examiner den Inhalt der Prüfung vereinbart hat, wird von ihm erwartet, dass er die gesamte Prüfung leitet. Dazu gehören die Einweisung, die Durchführung des Fluges, die Bewertung und die Nachbesprechung des „Kandidaten“. Der Inspektor/leitende Prüfer bespricht die Bewertung mit dem Antragsteller des Flugprüfers, bevor der „Kandidat“ eine Nachbesprechung erhält und über das Ergebnis informiert wird.

  4. Besprechung mit dem „Kandidaten“

    1. Dem „Kandidaten“ sollte Zeit und Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Prüfungsfahrt vorzubereiten. Bei der Einweisung sollte Folgendes besprochen werden:

      1. das Ziel des Fahrt;
      2. Überprüfung der Voraussetzungen für die Prüfung, soweit erforderlich;
      3. die Möglichkeit für den „Kandidaten“, Fragen zu stellen;
      4. die zu befolgenden Betriebsverfahren (z. B. das Handbuch des Betreibers);
      5. Wetterbeurteilung;
      6. Die Aufgaben des „Kandidaten“ und des Flugprüfers;
      7. vom „Kandidaten“ zu bestimmende Ziele;
      8. simulierte Wetterannahmen (z. B. Windgeschwindigkeit und Sichtweite der Wolkenbasis);
      9. Inhalt der durchzuführenden Übung;
      10. Einsatz von Funk;
      11. die jeweiligen Rollen des „Kandidaten“ und des Flugprüfers (z. B. während eines Notfalls); und
      12. Verwaltungsverfahren (z. B. Einreichung des Flugplans).

    2. Der Flugprüfer-Anwärter sollte die erforderliche Kommunikationsebene mit dem „Kandidaten“ aufrechterhalten. Der Fluglehrer-Anwärter sollte die folgenden Prüfdetails beachten:

      1. die Notwendigkeit, dem „Kandidaten“ genaue Anweisungen zu geben;
      2. die Verantwortung für die sichere Durchführung des Fluges;
      3. Eingreifen des Flugprüfers, falls erforderlich;
      4. die Verbindung mit der Flugverkehrskontrolle (falls erforderlich) und die Notwendigkeit der Vermittlung prägnanter, leicht verständlicher Absichten;
      5. Aufforderung an den Prüfling über den erforderlichen Ablauf von Ereignissen (z. B. nach einer abgebrochenen Landung); und
      6. das Führen kurzer, sachlicher und unauffälliger Notizen.

  5. Der Flugprüfer-Anwärter sollte sich auf die in der jeweiligen praktischen Prüfung angegebenen Toleranzen für die Flugprüfung beziehen. Auf folgende Punkte sollte geachtet werden:

    1. Fragen des „Kandidaten“;
    2. die Angabe der Ergebnisse der Prüfung und der nicht bestandenen Abschnitte; und
    3. die Angabe der Gründe für das Nichtbestehen.

  6. Der Flugprüfer-Anwärter sollte dem Inspektor zeigen, dass er in der Lage ist, eine faire, unvoreingenommene Nachbesprechung des „Kandidaten“ auf der Grundlage identifizierbarer Fakten durchzuführen. Es sollte ein Gleichgewicht zwischen Freundlichkeit und Festigkeit erkennbar sein. Folgende Punkte sollten mit dem „Kandidaten“ nach Ermessen des Flugprüfer-Anwärters besprochen werden:

    1. Ratschläge an den „Kandidaten“, wie er Fehler vermeiden oder korrigieren kann;
    2. Erwähnung sonstiger festgestellter Kritikpunkte; und
    3. Ratschläge zu erteilen, die als hilfreich erachtet werden.

  7. Aufzeichnung oder Dokumentation

    Der Flugprüfer-Anwärter sollte dem Inspektor zeigen, dass er in der Lage ist, die entsprechenden Aufzeichnungen korrekt auszufüllen. Diese Aufzeichnungen können sein:

    1. das entsprechende Prüfungs- oder Kontrollformular;
    2. der Lizenzeintrag;
    3. das Formblatt für die Mitteilung des Nichtbestehens; und
    4. die entsprechenden Unternehmensformulare, wenn der Flugprüfer Rechte zur Durchführung von Befähigungsüberprüfungen für Betreiber hat.

  8. Demonstration der theoretischen Kenntnisse

    Der Flugprüfer-Anwärter sollte dem Inspektor eine zufriedenstellende Kenntnis der rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Funktion eines Prüfers nachweisen.

AMC1 BFCL.445; BFCL.460 FE(B) Berechtigung – Beurteilung der Kompetenz; FE(B)-Berechtigung - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

ED Decision 2020/003/R

QUALIFIKATION VON LEITENDEN FLUGPRÜFERN

  1. Ein leitender Prüfer, der von der zuständigen Behörde speziell mit der Beobachtung von praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung der Berechtigung von Flugprüfern beauftragt wird, sollte:

    1. über ein gültiges oder aktuelles Flugprüfer-Zeugnis verfügen, das den zu gewährenden Rechten entspricht;
    2. über eine für die zuständige Behörde annehmbare Erfahrung als Flugprüfer verfügen; und
    3. eine Reihe von praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen als FE(B) durchgeführt haben.

  2. Die zuständige Behörde kann eine Vorprüfung des Antragstellers oder Bewerbers durchführen, indem sie eine praktische Prüfung und eine Befähigungsüberprüfung unter der Aufsicht eines Inspektors der zuständigen Behörde durchführt.

  3. Antragsteller sollten verpflichtet werden, an einer Einweisung, einem Lehrgang oder einem Seminar für leitende Flugprüfer teilzunehmen, die von der zuständigen Behörde veranstaltet werden. Der Inhalt und die Dauer werden von der zuständigen Behörde festgelegt und sollten Folgendes umfassen:

    1. Selbststudium vor dem Lehrgang;
    2. Rechtsvorschriften;
    3. die Rolle des leitenden Flugprüfers;
    4. eine Bewertung des Flugprüfers; und
    5. nationale Verwaltungsverfahren.

  4. Die Gültigkeitsdauer der Zulassung sollte die Gültigkeit der Berechtigung des Flugprüfers nicht überschreiten, auf jeden Fall aber nicht länger als 5 Jahre. Die Zulassung kann gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren verlängert werden.

BFCL.460 FE(B)-Berechtigung — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

de/bfcl/445.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 10:17 von Volker Löschhorn

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