Regulation (EU) 2020/357
Antragsteller für den Erwerb einer FE(B)-Berechtigung müssen
ED Decision 2020/003/R
Bei der Bewertung des Werdegangs des Antragstellers sollte die zuständige Behörde die Persönlichkeit und den Charakter des Antragstellers sowie seine Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bewerten. Die zuständige Behörde kann auch berücksichtigen, ob der Antragsteller wegen einschlägiger strafrechtlicher oder sonstiger Vergehen verurteilt worden ist, wobei die nationalen Rechtsvorschriften und die Grundsätze der Nichtdiskriminierung zu berücksichtigen sind.