de:bfcl:420
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BFCL.420 FE(B)-Berechtigung — Voraussetzungen und Anforderungen
Regulation (EU) 2020/357
Antragsteller für den Erwerb einer FE(B)-Berechtigung müssen
- den Anforderungen nach Punkt BFCL.400(a)(1)(i) und Punkt BFCL.400(2) genügen,
- den FE(B)-Standardisierungslehrgang nach Punkt BFCL.430 absolviert haben,
- eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt BFCL.445 absolviert haben,
- den Nachweis über das Wissen erbringen, das für die mit der FE(B)-Berechtigung verbundenen Rechte relevant ist,
- nachweisen, dass gegen sie in den vorangegangenen drei Jahren keine Strafen für die Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verhängt wurden und auch die ihnen nach diesem Anhang, Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 erteilten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse nicht ausgesetzt, eingeschränkt oder widerrufen wurden.
AMC1 BFCL.420(d) FE(B)-Berechtigung — Voraussetzungen und Anforderungen
ED Decision 2020/003/R
Bewertung des relevanten Hintergrunds eines Antragstellers
Bei der Bewertung des Werdegangs des Antragstellers sollte die zuständige Behörde die Persönlichkeit und den Charakter des Antragstellers sowie seine Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bewerten. Die zuständige Behörde kann auch berücksichtigen, ob der Antragsteller wegen einschlägiger strafrechtlicher oder sonstiger Vergehen verurteilt worden ist, wobei die nationalen Rechtsvorschriften und die Grundsätze der Nichtdiskriminierung zu berücksichtigen sind.
de/bfcl/420.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 10:16 von Volker Löschhorn