de:bfcl:415

BFCL.415 FE(B)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen

Regulation (EU) 2020/357

Sofern Antragsteller Punkt BFCL.420 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen auf Antrag eine FE(B)-Berechtigung mit folgenden Rechten erteilt:

  1. Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung einer BPL und von praktischen Prüfungen für die Erweiterung von Rechten auf andere Ballonklassen, sofern der Antragsteller mindestens 250 Stunden Flugzeit als Pilot auf Ballonen absolviert hat, davon 50 Stunden Flugunterricht, der sich auf den gesamten Unterrichtsstoff eines BPL-Ausbildungslehrgangs erstreckt,

  2. Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Punkt BFCL.215, sofern der Antragsteller die Anforderungen an die Erfahrung nach Punkt (a) erfüllt und eine besondere Ausbildung im Rahmen eines Prüfer-Standardisierungslehrgangs nach Punkt BFCL.430 absolviert hat,

  3. Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung einer FI(B)-Berechtigung, sofern der Antragsteller

    1. 350 Stunden Flugzeit als Ballonpilot absolviert hat, wobei er fünf Stunden einem Antragsteller auf Erteilung einer FI(B)-Berechtigung Unterricht erteilt hat,

    2. eine besondere Ausbildung im Rahmen eines Prüfer-Standardisierungslehrgangs nach Punkt BFCL.430 absolviert hat.

AMC1 BFCL.415(b) FE(B)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen

ED Decision 2020/003/R

Spezielle Ausbildung für die Rechte der Flugprüfer in Verbindung mit der FI(B)-Berechtigung

Die spezielle Ausbildung für die Rechte von Flugprüfern im Zusammenhang mit der FI(B)-Berechtigung sollte:

  1. unter der Aufsicht eines FE(B) absolviert werden, der die Rechte gemäß BFCL.415(b) besitzt; und

  2. mindestens alle der folgenden Punkte umfassen:

    1. die Anforderungen von Teil-BFCL für die FI(B)-Berechtigung;

    2. den Inhalt von AMC1 BFCL.345, AMC2 BFCL.345 und AMC3 BFCL.345; und

    3. die Durchführung einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für die Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb, die, wenn sie während eines Standardisierungslehrgangs1) für Flugprüfer gemäß BFCL.430 durchgeführt wird, zusätzlich zur praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für die BPL gemäß BFCL.430(b)(1) absolviert werden sollte.

BFCL.420 FE(B)-Berechtigung — Voraussetzungen und Anforderungen

1)
Gemeint ist hier der Lehrgang für den erstmaligen Erwerb der Berechtigung für Flugprüfer gemäß BFCL.430, nicht der Auffrischungslehrgang gemäß BFCL.460(b)(1).
de/bfcl/415.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 10:16 von Volker Löschhorn

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