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BFCL.405 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen

Regulation (EU) 2020/357

Ballonprüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:

  1. Praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen von Antragstellern, denen sie mehr als 50 % des Flugunterrichts erteilt haben, der für die Erteilung der angestrebten Lizenz, Berechtigung oder des Zeugnisses, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, erforderlich war, oder

  2. praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte.

GM1 BFCL.405 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen

ED Decision 2020/003/R

Beispiele für Situationen, in denen Prüfer prüfen sollten, ob ihre Objektivität beeinträchtigt ist, sind, wenn der Antragsteller ein Verwandter oder Freund des Prüfers ist, oder wenn sie durch wirtschaftliche Interessen oder politische Zugehörigkeit, usw. verbunden sind. Es wird anerkannt, dass in kleinen Sportarten/Branchen wie dem Ballonfahren Prüfer und Kandidaten in vielen Fällen miteinander bekannt sein dürften.

GM1 BFCL.405(a) Einschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen

ED Decision 2020/003/R

PRÜFER, DIE DEN BEWERBER UNTERRICHTET HABEN

Gemäß BFCL.405(a) kann ein Prüfer als Fluglehrer zu 50 % an der Flugausbildung des Bewerbers beteiligt gewesen sein. Es wird empfohlen, dass in solchen Fällen diese 50 % über den gesamten Lehrgang verteilt werden und nicht erst gegen Ende des Lehrgangs erfolgen. ATOs und DTOs sollten die Einteilung für den Flugunterricht von Fluglehrern und Flugschülern angemessen planen und gestalten.

Anmerkung zur Übersetzung

In der offiziellen Übersetzung der Überschrift von von BFCL.405 wird vested interests mit persönlichen Interessen übersetzt. Auch IATE hilft hier nicht weiter, hier wird als Übersetzung erworbener Anspruch angeboten, was es auch nicht trifft. Treffend wäre wohl die Übersetzung mit Einschränkung von Rechten im Falle von Interessenskonflikten, was aber auch nicht die korrekte wörtliche Übersetzung wäre, denn der englische Begriff von Interessenskonflikt lautet conflicting interests oder conflict of interests. Im Sinne der Einheitlichkeit wurde die offizielle Übersetzung der Überschrift von BFCL.405 auch für die dazugehörigen GMs übernommen.

In der offiziellen Übersetzung von BFCL.405 wird applicant mit Antragsteller übersetzt. Daher wird der Begriff auch in GM1 BFCL.405 so übersetzt. In GM1 BFCL.405(a) wird statt des Begriffes applicant der Begriff candidate verwendet. Dieser wurde mit Bewerber übersetzt.

BFCL.410 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen