BFCL.400 Ballonflugprüferberechtigungen

Regulation (EU) 2020/357

  1. Allgemeines

    Ein Prüfer darf nach diesem Anhang nur dann praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Beurteilungen der Kompetenz vornehmen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

    1. Er ist:

      1. Inhaber einer BPL, einschließlich der Rechte, Berechtigungen und Zulassungen, für deren Erteilung er berechtigt ist, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts, hierfür auszubilden,
      2. Inhaber einer nach diesem Teilabschnitt erteilten FE(B)-Berechtigung, einschließlich der Rechte für die Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen,

    2. er ist berechtigt, als PIC auf einem Ballon während einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung tätig zu sein.

  2. Prüfungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten

    1. Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde im Falle von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, eine Prüferberechtigung für Antragsteller aus, die Inhaber einer nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten Ballonpilotenlizenz sind, sofern der Antragsteller

      1. Inhaber mindestens einer Lizenz ist, die — je nach Sachlage — Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse umfasst, die denen seiner Berechtigung zur Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen gleichwertig sind,
      2. die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Prüferberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllt,
      3. gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Prüferberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.

    2. Die in Punkt (1) genannte Berechtigung beschränkt sich auf die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen

      1. außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind,
      2. für Piloten, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der die Prüfung/Überprüfung durchgeführt wird.

BFCL.405 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen