Regulation (EU) 2020/357
ED Entscheidung 2020/003/R
Auffrischungsschulung für Fluglehrer
ED Entscheidung 2020/003/R
Häufigkeit der Auffrischungsschulung für Fluglehrer
Zur Aufrechterhaltung der Rechte als Fluglehrer müssen Inhaber von FI(B)-Zeugnissen gemäß BFCL.360(a)(1)(i) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte einmal in 3 Jahren zu absolvieren. ATOs oder DTOs können jedoch beschließen, ihren Fluglehrern häufiger interne Standardisierungs-/Auffrischungsschulungen anzubieten.
ED Entscheidung 2020/003/R
Schulungsfahrt unter Aufsicht