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BFCL.360 FI(B)-Berechtigung — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

Regulation (EU) 2020/357

  1. Ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung darf die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er Folgendes absolviert hat:

    1. In den drei Jahren vor der geplanten Ausübung dieser Rechte:

      1. eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte bei einer ATO, DTO oder einer zuständigen Behörde, in deren Verlauf der Inhaber Theorieunterricht zur Auffrischung und Aktualisierung der für Ballonfluglehrer relevanten Kenntnisse erhält,
      2. mindestens sechs Stunden Flugunterricht auf Ballonen als FI(B),

    2. nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren in den vorangegangenen neun Jahren einen Unterrichtsflug auf einem Ballon als FI(B) unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines FI(B), der nach Punkt BFCL.315(a)(4) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.

  2. Die als FE(B) während der praktischen Prüfungen, der Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen absolvierten Flugstunden werden auf die Anforderungen nach Punkt (a)(1)(ii) vollständig angerechnet.

  3. Hat ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung den Unterrichtsflug unter Aufsicht nach Punkt (a)(2) nicht zur Zufriedenheit des FI(B) absolviert, darf er die mit der FI(B)-Berechtigung verbundenen Rechte so lange nicht ausüben, bis er die Beurteilung der Kompetenz nach Punkt BFCL.345 erfolgreich bestanden hat.

  4. Für die Wiederaufnahme der Ausübung der mit der FI(B)-Berechtigung verbundenen Rechte muss ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung, der nicht allen Anforderungen nach Punkt (a) genügt, den Anforderungen von Punkt BFCL.3451)(a)(1)(i) und des Punktes BFCL.345 genügen.

AMC1 BFCL.360(a)(1)(i) FI(B)-Bescheinigung - Anforderungen an die Aktualität

ED Entscheidung 2020/003/R

Auffrischungsschulung für Fluglehrer

  1. Die FI(B)-Auffrischungsschulung sollte in Form eines Seminars durchgeführt werden. Solche Seminare, die in den Mitgliedstaaten angeboten werden, sollten unter Berücksichtigung der geografischen Lage, der Teilnehmerzahl und der Häufigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates stattfinden.
  2. Solche Seminare sollten mindestens einen Tag dauern (mit mindestens 6 Stunden Unterrichtszeit), und die Teilnehmer müssen während der gesamten Dauer des Seminars, einschließlich der Arbeitsgruppen und Workshops, anwesend sein.
  3. Einige erfahrene FI(B)s, die derzeit mit der fliegerischen Ausbildung befasst sind und über ein praktisches Verständnis der Anforderungen an die Aktualität und der aktuellen Lehrtechniken verfügen, sollten als Referenten zu diesen Seminaren eingeladen werden.
  4. Das Teilnahmeformular wird vom Organisator des Seminars ausgefüllt und unterzeichnet, wie von der zuständigen Behörde genehmigt, nachdem der FI(B) anwesend war und zufriedenstellend teilgenommen hat.
  5. Der Inhalt des FI(B)-Auffrischungsseminars sollte aus den folgenden Themen ausgewählt werden:

    1. neue oder aktuelle Regeln oder Vorschriften, mit Schwerpunkt auf der Kenntnis von Teil-BFCL und betrieblichen Anforderungen
    2. Lehren und Lernen
    3. Unterrichtstechniken
    4. die Rolle des Fluglehrers
    5. nationale Vorschriften (falls zutreffend)
    6. menschliche Faktoren
    7. Flugsicherheit, Vermeidung von Störungen und Unfällen
    8. Airmanship
    9. rechtliche Aspekte und Umsetzung
    10. Navigationskenntnisse einschließlich neuer oder aktueller Funknavigationshilfen
    11. wetterbezogene Themen, einschließlich Methoden der Verbreitung, und
    12. jedes weitere von der zuständigen Behörde ausgewählte Thema.

  6. Formelle Sitzungen sollten 45 Minuten Präsentation und 15 Minuten für Fragen vorsehen. Es wird empfohlen, visuelle Hilfsmittel zu verwenden, wobei interaktive Videos und anderen Videos und anderen Lehrmitteln (sofern verfügbar) für Arbeitsgruppen und Workshops.

GM1 BFCL.360(a)(1)(i) FI(B)-Berechtigung - Anforderungen an fortlaufende Flugerfahrung

ED Entscheidung 2020/003/R

Häufigkeit der Auffrischungsschulung für Fluglehrer

Zur Aufrechterhaltung der Rechte als Fluglehrer müssen Inhaber von FI(B)-Zeugnissen gemäß BFCL.360(a)(1)(i) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte einmal in 3 Jahren zu absolvieren. ATOs oder DTOs können jedoch beschließen, ihren Fluglehrern häufiger interne Standardisierungs-/Auffrischungsschulungen anzubieten.

AMC1 BFCL.360(a)(2) FI(B)-Berechtigung - Anforderungen an fortlaufende Flugerfahrung

ED Entscheidung 2020/003/R

Schulungsfahrt unter Aufsicht

  1. Ziel der Schulungsfahrt unter Aufsicht gemäß BFCL.360(a)(2) ist es, die fortgesetzte Kompetenz des Lehrers zu bestätigen.
  2. Die Schulungsfahrt unter Aufsicht sollte so gestaltet werden, dass sichergestellt wird, dass der beaufsichtigte FI(B) am Boden und während mindestens einer Fahrt Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen nachweist, die für die Aufgabe des FI(B) relevant sind, einschließlich mindestens aller der folgenden Punkte:

    1. technische Kenntnisse;
    2. die Fähigkeit, eine Auswahl von Fahrübungen aus dem BPL-Lehrgang zu unterrichten;
    3. ein ausreichend hohes fliegerisches Niveau;
    4. Anwendung der Unterrichtsmethoden; und
    5. Anwendung des TEM.

  3. Der aufsichtführende Fluglehrer sollte den erfolgreichen Abschluss des Fluges unter Aufsicht in das Flugbuch des Antragstellers eintragen.

BFCL.400 Ballonflugprüferberechtigungen

1)
Der durchgestrichene Text entspricht der offiziellen EASA-Übersetzung, der Paragraf wurde jetzt entsprechend des englischen Originaltextes angepasst.