Regulation (EU) 2020/357
ED Entscheidung 2020/003/R
ALLGEMEIN
ED Beschluss 2020/003/R
INHALT DER BEURTEILUNG DER KOMPETENZ
(a) Der Inhalt der Beurteilung der Kompetenz für den FI(B) sollte wie folgt aussehen:
Abschnitt 1: Mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse | |
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1.1 | Luftrecht |
1.2 | Allgemeine Kenntnisse über Luftfahrzeuge |
1.3 | Flugdurchführung und -planung |
1.4 | Menschliche Leistung und Grenzen |
1.5 | Meteorologie |
1.6 | Navigation |
1.7 | Betriebliche Verfahren |
1.8 | Grundsätze des Fliegens |
1.9 | Ausbildungsleitung |
1.10 | Beurteilung der Bereitschaft eines BPL-Schülers für den ersten Alleinflug |
1.11 | Besonderheiten der Vorflugbesprechung vor dem ersten Alleinflug eines BPL-Schülers |
Abschnitt 2: Briefing zur Fahrtvorbereitung | |
2.1 | Visuelle Darstellung |
2.3 | Technische Genauigkeit |
2.4 | Klarheit der Erklärung |
2.5 | Klarheit der Sprache |
2.6 | Unterrichtstechnik |
2.7 | Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln |
2.8 | Schülerbeteiligung |
Abschnitt 3: Fahrt | |
3.1 | Struktur der Demonstration |
3.2 | Synchronisation von Rede und Demonstration |
3.3 | Korrektur von Fehlern |
3.4 | Handhabung des Luftfahrzeugs |
3.5 | Unterrichtsmethodik |
3.6 | Allgemeines Airmanship und Sicherheit |
3.7 | Positionsbestimmung und Luftraumnutzung |
ABSCHNITT 4: NACHBESPRECHUNG NACH DEM FLUG | |
4.1 | Visuelle Darstellung |
4.2 | Technische Genauigkeit |
4.3 | Klarheit der Erklärung |
4.4 | Klarheit der Sprache |
4.5 | Unterrichtstechnik |
4.6 | Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln |
4.7 | Schülerbeteiligung |
(b) Abschnitt 1, die mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse, ist Teil der Beurteilung der Kompetenz, gliedert sich in zwei Teile:
(1) Der Bewerber hat einen Vortrag unter Prüfungsbedingungen vor anderen „Studenten“ zu halten, von denen einer der FE(B) sein wird. Der Prüfungsvortrag ist aus den Themen von Abschnitt 1 auszuwählen. Der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Prüfungsvortrags wird vorher mit dem FE(B) abgesprochen. Geeignete Literatur kann vom Antragsteller verwendet werden. Der Probevortrag soll 45 Minuten nicht überschreiten.
(2) Der Bewerber wird von einer FE(B) mündlich auf die Kenntnis der Inhalte des Abschnitts 1 und der Ausbilderkernkompetenzen (Lehr- und Lerninhalte des FI(B)-Ausbildungsganges) geprüft.
(c) Die Abschnitte 2, 3 und 4 umfassen Übungen zum Nachweis der Fähigkeit, ein FI(B) zu sein (z. B. Demonstrationsübungen für Ausbilder), die von der FE(B) aus dem Fluglehrplan des FI(B)-Ausbildungslehrgangs ausgewählt werden. Der Bewerber muss FI(B)-Fähigkeiten nachweisen, einschließlich Briefing, Fluganweisung und De-Briefing.
ED Decision 2020/003/R
BFCL.360 FI(B)-Berechtigung — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung