de:bfcl:345

BFCL.345 FI(B) — Beurteilung der Kompetenz

Regulation (EU) 2020/357

  1. Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen eine Beurteilung ihrer Kompetenz1) auf einem Ballon bestehen, um gegenüber einem nach Punkt BFCL.415(c) qualifizierten Prüfer ihre Befähigung zur Unterrichtung von Flugschülern auf dem für die Erteilung einer BPL notwendigen Niveau nachzuweisen.

  2. Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:
    1. Nachweis der in Punkt BFCL.325 genannten Kompetenzen für die Vermittlung von Kenntnissen vor dem Flug, nach dem Flug und im Theorieunterricht,
    2. mündliche Theorieprüfungen am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug sowie Vorführungen während des Flugs in der entsprechenden Ballonklasse,
    3. geeignete Übungen zur Bewertung der Kompetenzen des Lehrberechtigten.

AMC1 BFCL.345 FI(B) - Beurteilung der Kompetenz

ED Entscheidung 2020/003/R

ALLGEMEIN

  1. Das Format und das Antragsformular für die Beurteilung der Kompetenz werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
  2. Der Ballon, der für die Bewertung verwendet wird, sollte die Anforderungen für Ausbildungs-Luftfahrzeuge erfüllen.
  3. Der FE(B) fungiert als PIC, es sei denn, ein anderer FI(B) wird in Absprache mit dem FE(B) als PIC für den Flug bestimmt.
  4. Der „Schüler“ ist entweder ein echter Ballonflugschüler in der Ausbildung oder in allen anderen Fällen der FE(B) oder ein anderer FI(B). Der Bewerber muss dem „Schüler“ die entsprechenden Übungen erläutern und ggf. deren Durchführung demonstrieren. Danach führt der „Schüler“ dieselben Manöver aus, die typische Fehler unerfahrener Schüler enthalten können. Vom Bewerber wird erwartet, dass er Fehler mündlich oder, falls erforderlich, durch körperliches Eingreifen korrigiert.
  5. Ist mehr als ein Flug erforderlich, um alle relevanten Übungen zu absolvieren, sollten diese Flüge zeitlich so nah wie möglich beieinander liegen und auf jeden Fall innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten absolviert werden. Grundsätzlich erfordert das Nichtbestehen einer Übung eine Wiederholungsprüfung für alle Übungen, mit Ausnahme derjenigen, die separat wiederholt werden können. Der FE(B) kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn er der Ansicht ist, dass eine Wiederholungsprüfung erforderlich ist.
  6. Die Gesamtflugzeit für die Beurteilung der Kompetenz sollte mindestens 45 Minuten betragen.

AMC2 BFCL.345 FI(B) - Beurteilung der Kompetenz

ED Beschluss 2020/003/R

INHALT DER BEURTEILUNG DER KOMPETENZ

(a) Der Inhalt der Beurteilung der Kompetenz für den FI(B) sollte wie folgt aussehen:

Abschnitt 1: Mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse
1.1Luftrecht
1.2Allgemeine Kenntnisse über Luftfahrzeuge
1.3Flugdurchführung und -planung
1.4Menschliche Leistung und Grenzen
1.5Meteorologie
1.6Navigation
1.7Betriebliche Verfahren
1.8Grundsätze des Fliegens
1.9Ausbildungsleitung
1.10Beurteilung der Bereitschaft eines BPL-Schülers für den ersten Alleinflug
1.11Besonderheiten der Vorflugbesprechung vor dem ersten Alleinflug eines BPL-Schülers
Abschnitt 2: Briefing zur Fahrtvorbereitung
2.1Visuelle Darstellung
2.3Technische Genauigkeit
2.4Klarheit der Erklärung
2.5Klarheit der Sprache
2.6Unterrichtstechnik
2.7Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln
2.8Schülerbeteiligung
Abschnitt 3: Fahrt
3.1Struktur der Demonstration
3.2Synchronisation von Rede und Demonstration
3.3Korrektur von Fehlern
3.4Handhabung des Luftfahrzeugs
3.5Unterrichtsmethodik
3.6Allgemeines Airmanship und Sicherheit
3.7Positionsbestimmung und Luftraumnutzung
ABSCHNITT 4: NACHBESPRECHUNG NACH DEM FLUG
4.1Visuelle Darstellung
4.2Technische Genauigkeit
4.3Klarheit der Erklärung
4.4Klarheit der Sprache
4.5Unterrichtstechnik
4.6Verwendung von Modellen und Hilfsmitteln
4.7Schülerbeteiligung

(b) Abschnitt 1, die mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse, ist Teil der Beurteilung der Kompetenz, gliedert sich in zwei Teile:

(1) Der Bewerber hat einen Vortrag unter Prüfungsbedingungen vor anderen „Studenten“ zu halten, von denen einer der FE(B) sein wird. Der Prüfungsvortrag ist aus den Themen von Abschnitt 1 auszuwählen. Der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Prüfungsvortrags wird vorher mit dem FE(B) abgesprochen. Geeignete Literatur kann vom Antragsteller verwendet werden. Der Probevortrag soll 45 Minuten nicht überschreiten.

(2) Der Bewerber wird von einer FE(B) mündlich auf die Kenntnis der Inhalte des Abschnitts 1 und der Ausbilderkernkompetenzen (Lehr- und Lerninhalte des FI(B)-Ausbildungsganges) geprüft.

(c) Die Abschnitte 2, 3 und 4 umfassen Übungen zum Nachweis der Fähigkeit, ein FI(B) zu sein (z. B. Demonstrationsübungen für Ausbilder), die von der FE(B) aus dem Fluglehrplan des FI(B)-Ausbildungslehrgangs ausgewählt werden. Der Bewerber muss FI(B)-Fähigkeiten nachweisen, einschließlich Briefing, Fluganweisung und De-Briefing.

AMC3 BFCL.345 FI(B) – Beurteilung der Kompetenz

1)
Anmerkung zur Übersetzung: Der Begriff Beurteilung der Kompetenz ist sperriger als der Begriff Kompetenzbeurteilung, entspricht aber der offiziellen Übersetzung der EASA.
de/bfcl/345.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 10:13 von Volker Löschhorn

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