Regulation (EU) 2020/357
ED Entscheidung 2020/003/R
Zusätzliche Ausbildung vor der Tätigkeit als Fluglehrer im Rahmen von FI(B)-Kursen erforderlich
Die in BFCL.315(a)(4)(ii) geforderte 1-stündige praktische Flugausbildung sollte aus Übungen aus dem FI(B)-Schulungslehrgang, wie von dem Aufsicht führenden FI(B) ausgewählt, und sollte in jedem Fall die folgenden Übungen umfassen:
BFCL.320 FI(B)-Berechtigung — Voraussetzungen und Anforderungen