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BFCL.315 FI(B)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen

Regulation (EU) 2020/357

  1. Sofern Antragsteller Punkt BFCL.320 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen eine FI(B)-Berechtigung zur Durchführung von Flugunterricht für folgende Zwecke ausgestellt:

    1. Erteilung einer BPL,

    2. Erweiterung von Rechten auf weitere Klassen und Gruppen von Ballonen, sofern die Antragsteller mindestens 15 Stunden Flugzeit als PIC in jeder der relevanten Klassen absolviert haben,

    3. Erteilung einer Berechtigung für Nachtflug oder den Fesselaufstieg in Freiballonen, sofern der Antragsteller eine besondere Ausbildung für die Erteilung von Unterricht für die entsprechende Berechtigung bei einer ATO oder DTO absolviert hat,

    4. eine FI(B)-Berechtigung, sofern der Antragsteller

      1. mindestens 50 Stunden Flugunterricht auf Ballonen absolviert hat,

      2. nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren mindestens eine Stunde Flugunterricht für die FI(B)-Berechtigung unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines FI(B) absolviert hat, der nach diesem Teilabschnitt qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.

  2. Die in Punkt (a) aufgeführten Rechte müssen die Rechte der Erteilung von Flugunterricht für folgende Zwecke umfassen:

    1. Erteilung der jeweiligen Lizenz, Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse,

    2. Verlängerung, Erneuerung bzw. Einhaltung der jeweiligen Anforderungen dieses Anhangs an die fortlaufende Flugerfahrung.

AMC1 BFCL.315(a)(4)(ii) FI(B)-Berechtigung - Rechte und Bedingungen

ED Entscheidung 2020/003/R

Zusätzliche Ausbildung vor der Tätigkeit als Fluglehrer im Rahmen von FI(B)-Kursen erforderlich

Die in BFCL.315(a)(4)(ii) geforderte 1-stündige praktische Flugausbildung sollte aus Übungen aus dem FI(B)-Schulungslehrgang, wie von dem Aufsicht führenden FI(B) ausgewählt, und sollte in jedem Fall die folgenden Übungen umfassen:

  1. Eine Start- und eine Landeübung
  2. Eine Auswahl von Flugübungen und
  3. Eine Notfallübung.

BFCL.320 FI(B)-Berechtigung — Voraussetzungen und Anforderungen