Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde für den Fall, dass
Flugunterricht im Rahmen eines nach dem Anhang (Teil-
BFCL) genehmigten Ausbildungslehrgangs außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, erteilt wurde, einem Antragsteller eine
Fluglehrerberechtigung aus, der Inhaber einer Ballonpilotenlizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago ist, sofern der Antragsteller