de:bfcl:300
BFCL.300 Fluglehrerberechtigungen
Regulation (EU) 2020/357
- Allgemeines
Ein Lehrberechtigter darf nur unter folgenden Bedingungen Flugunterricht in einem Ballon erteilen:
- Er ist
- Inhaber einer BPL, einschließlich der Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, für deren Erlangung der Flugunterricht erteilt wird,
- Inhaber einer der durchgeführten Lehrtätigkeit entsprechenden Ballonfluglehrerberechtigung (FI(B)), die nach diesem Teilabschnitt erteilt wurde;
- er ist berechtigt, während des Flugunterrichts auf dem Ballon als verantwortlicher Pilot (PIC) zu handeln.
- Flugunterricht außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
- Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde für den Fall, dass Flugunterricht im Rahmen eines nach dem Anhang (Teil-BFCL) genehmigten Ausbildungslehrgangs außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, erteilt wurde, einem Antragsteller eine Fluglehrerberechtigung aus, der Inhaber einer Ballonpilotenlizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago ist, sofern der Antragsteller
- Inhaber mindestens einer Lizenz ist, die — je nach Sachlage — Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse umfasst, die denen seiner Lehrberechtigung gleichwertig sind,
- die in diesem Teilabschnitt für die Erteilung der FI(B)-Berechtigung mit den jeweiligen Lehrberechtigungen festgelegten Anforderungen erfüllt,
- gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Lehrberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.
- Die Berechtigung ist beschränkt auf die Erteilung des genehmigten Flugunterrichts
- außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind,
- für Flugschüler, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der der Flugunterricht erteilt wird.
de/bfcl/300.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 10:12 von Volker Löschhorn