Inhaltsverzeichnis

BFCL.215 Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb

Regulation (EU) 2020/357

  1. Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann im gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen ausüben, wenn er über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach diesem Punkt verfügt.

  2. Für die Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb muss der Antragsteller

    1. das Alter von 18 Jahren erreicht haben,

    2. 50 Stunden Flugzeit und 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen absolviert haben,

    3. über die Rechte für die Ballonklasse verfügen, in der die Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb ausgeübt werden,

    4. eine praktische Prüfung in der jeweiligen Ballonklasse bestanden haben, in der er gegenüber einem FE(B) seine Befähigung für den gewerblichen Ballonflugbetrieb nachweist.

  3. Die mit einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb verbundenen Rechte sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung nach Punkt (b)(3) absolviert wurde. Die Rechte werden auf Antrag auf eine andere Ballonklasse erweitert, sofern der Antragsteller in dieser anderen Klasse dem Punkt (b)(3) und Punkt (b)(4) genügt.

  4. Ein Pilot, der über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb verfügt, darf seine Rechte für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen nur dann ausüben, wenn er folgende Anforderungen erfüllt:

    1. In den 180 Tagen vor dem geplanten Flug

      1. hat er mindestens drei Fahrten als PIC in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse absolviert, oder
      2. hat er einen Flug als PIC in einem Ballon der entsprechenden Klasse unter der Aufsicht eines FI(B) absolviert, der nach diesem Punkt hierfür qualifiziert ist,

    2. in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug

      1. hat er eine Befähigungsüberprüfung in einem Ballon der entsprechenden Klasse absolviert, in der er gegenüber einem FE(B) seine Befähigung für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen nachgewiesen hat, oder
      2. hat er einen auf den gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen zugeschnittenen Auffrischungslehrgang bei einer ATO oder DTO absolviert, der mindestens sechs Stunden Theorieunterricht und einen Schulungsflug in einem Ballon der jeweiligen Klasse mit einem für den gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen qualifizierten FI(B) umfasste.

  5. Ein Pilot, der eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb innehat, die Rechte für mehr als eine Ballonklasse beinhaltet, muss zur Aufrechterhaltung seiner Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb für alle Ballonklassen den Anforderungen von Punkt (d)(2) in mindestens einer Ballonklasse genügen.

  6. Ein Pilot, der dem Punkt (d) genügt und über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb für die Klasse der Heißluftballone verfügt, darf die mit der Berechtigung für diese Klasse verbundenen Rechte nur auf Ballonen ausüben, die Folgendem genügen:

    1. sie gehören derselben Gruppe an wie der Heißluftballon, mit dem die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) bzw. der Schulungsflug nach Punkt (d)(2)(ii) absolviert wurde, oder

    2. sie gehören einer Gruppe von Heißluftballonen mit einer kleineren Hüllengröße an.

  7. Der Abschluss des Flugs unter Aufsicht nach Punkt (d)(1)(ii), der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) und des Auffrischungslehrgangs nach Punkt (d)(2)(ii) muss in das Bordbuch1) des Piloten eingetragen und von dem für den Ausbildungslehrgang, die Aufsicht bzw. die Befähigungsüberprüfung zuständigen Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder dem FI(B) bzw. dem FE(B) unterzeichnet werden.

  8. Bei einem Piloten, der die Befähigungsüberprüfung nach Anhang II (Teil-BOP) Punkt BOP.ADD.315 abgeschlossen hat, wird von der Erfüllung von Punkt (d)(2)(i) ausgegangen.

AMC1 BFCL.215(b)(4) Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb

ED Entscheidung 2020/003/R

Praktische Prüfung für die Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb

  1. Allgemeines

    1. Der Startplatz sollte vom Bewerber in Abhängigkeit von den tatsächlichen meteorologischen Bedingungen, dem zu überfahrenden Gebiet und den möglichen Optionen für geeignete Landeplätze gewählt werden. Der Antragsteller sollte für die Fahrtplanung verantwortlich sein und sicherstellen, dass alle Ausrüstungen und Unterlagen für die Durchführung der Fahrt an Bord sind.

    2. Die praktische Prüfung kann in zwei Flügen durchgeführt werden. Die Gesamtdauer des/der Flüge sollte mindestens 45 Minuten betragen.

    3. Der Antragsteller sollte dem FE(B) die durchgeführten Checks und Aufgaben angeben. Die Checks sollten gemäß dem Flughandbuch oder der genehmigten Checkliste für den Ballon, mit dem die Prüfung durchgeführt wird, durchgeführt werden. Während der Vorbereitung auf die Prüfung vor der Fahrt sollte der Bewerber aufgefordert werden, eine Einweisung der Besatzung und der Passagiere durchzuführen und den Sicherheitsabstand Unbeteiligter zum Sicherheitsbereich zu demonstrieren. Die Tragfähigkeitsberechnung sollte vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch oder dem Flughandbuch für den verwendeten Ballon durchgeführt werden.

  2. Toleranzen für die Fahrprüfung

    1. Der Antragsteller sollte die Fähigkeit nachweisen,:
      1. den Ballon oder das Heißluft-Luftschiff innerhalb seiner Grenzen zu betreiben;
      2. alle Manöver mit Leichtgängigkeit und Genauigkeit durchzuführen;
      3. ein gutes Urteilsvermögen und Airmanship zu zeigen;
      4. aeronautische Kenntnisse anzuwenden; und
      5. den Ballon oder das Heißluft-Luftschiff jederzeit so zu beherrschen, dass der erfolgreiche Ausgang eines Verfahrens oder eines Manövers nie ernsthaft in Frage gestellt ist.

    2. Die folgenden Grenzwerte dienen als allgemeine Orientierungshilfe. Die FE(B) sollte turbulente Bedingungen sowie die Handhabungseigenschaften und die Leistung des verwendeten Ballons oder Heißluft-Luftschiffs berücksichtigen:

      Höhe
      1. normaler Flug: ± 100 ft
      2. mit simuliertem Notfall: ± 150 ft

Heißluftballon
  1. Inhalt der praktischen Prüfung

    1. Die in diesem Punkt aufgeführten Inhalte und Abschnitte der praktischen Prüfung sollten für die praktische Prüfung zur Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb in der Klasse der Heißluftballone verwendet werden:

      Hinweis: Die Verwendung von Checkliste(n), Verhalten als Luftfahrer, Steuerung des Ballons durch externe Sichtkontrolle, Luftraumbeobachtung usw. gelten für alle Abschnitte.
Abschnitt 1: Fahrtvorbereitung, Füllen und Start
a Unterlagen der Fahrtvorbereitung (Lizenz, flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis, Startgenehmigung, Versicherungsnachweis, Luftfahrtkarten, Flughandbuch (AFM), Logbuch, technisches Logbuch, Checklisten, usw.), Flugplanung, NOTAM(s) und Wetterbriefing, Kenntnis von Part-BOP
b Kontrolle und Wartung des Ballons, Mindestausrüstungsliste (MEL)
c Eignung des Startplatzes
d Tragfähigkeitsberechnung
e Sicherheitsabstand Unbeteiligter zur Gefahrenzone, Einweisung von Besatzung und Passagieren
f Aufrüsten und Auslegen
g Füllen und Startvorbereitung einschließlich Einbeziehung der Passagiere und Einweisung
h Start
i Einhalten der Flugsicherungsverfahren (falls zutreffend), Betrieb von Funk und/oder Transponder (einschließlich Notverfahren)
Abschnitt 2: Allgemeine Fahrmanöver
a Steigen auf Fahrthöhe
b Fahrt mit konstanter Höhe
c Sinken auf niedrigere Höhe
d Fahren in niedriger Höhe
e Einhalten der Flugsicherungsverfahren (falls zutreffend)
Abschnitt 3: Verfahren während der Überlandfahrt
a Koppelnavigation und Kartenlesen
b Markieren von Positionen und Zeiten
c Orientierung und Luftraumstruktur
d Halten der Fahrthöhe
e Brennstoffmanagement
f Kommunikation mit dem Verfolger und den Passagieren
g Einhalten der Flugsicherungsverfahren (falls zutreffend)
Abschnitt 4: Anfahrt und Landeverfahren
a Anfahrt aus niedriger Höhe, Fehlanfahrt und Durchstarten: Einweisung der Fluggäste und Durchführung der Übung
b Anfahrt aus großer Höhe, Fehlanfahrt und Durchstarten: Einweisung der Fluggäste und Durchführung der Übung
c Prüfungen vor der Landung
d Einweisung der Fluggäste vor der Landung
e Auswahl des Landeplatzes
f Abschließende Einweisung der Passagiere, Landung, Versetzen und Entleeren
g Einhalten der Flugsicherungsverfahren (falls zutreffend)
h Maßnahmen nach der Fahrt (Aufzeichnung der Fahrt, Schließen des Flugplans (falls zutreffend), Einweisung der Passagiere für das Verpacken des Ballons, Kontaktaufnahme mit dem Landeigentümer)
Abschnitt 5: Verhalten in besonderen Fällen und Notfällen
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden.
a Simuliertes Feuer am Boden und in der Luft
b Simulierte Zündflammen- und Brennerausfälle
c Simulierte Gesundheitsprobleme der Fluggäste
d Andere außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren, wie im entsprechenden Flughandbuch beschrieben
e Mündliche Fragen
Gasballon

(2) Die in diesem Punkt aufgeführten Inhalte und Abschnitte der praktischen Prüfung sollten für die praktische Prüfung zur Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb in der Klasse der Gasballone verwendet werden:

Anmerkung: Die Verwendung von Checkliste(n), Verhalten als Luftfahrer, Steuerung des Ballons durch externe Sichtkontrolle, Luftraumbeobachtung usw. gelten für alle Abschnitte.

Abschnitt 1: Fahrtvorbereitung, Füllen und Start
a Unterlagen der Fahrtvorbereitung (Lizenz, flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis, Startgenehmigung, Versicherungsnachweis, Luftfahrtkarten, Flughandbuch (AFM), Logbuch, technisches Logbuch, Checklisten, usw.), Flugplanung, NOTAM(s) und Wetterbriefing, Kenntnis von Part-BOP
b Kontrolle und Wartung des Ballons, Mindestausrüstungsliste (MEL)
c Eignung des Startplatzes
d Tragfähigkeitsberechnung
e Sicherheitsabstand Unbeteiligter zur Gefahrenzone, Einweisung von Besatzung und Passagieren
f Aufrüsten und Auslegen
g Füllen und Startvorbereitung einschließlich Einbeziehung der Passagiere und Einweisung
h Start
i Einhalten der Flugsicherungsverfahren (falls zutreffend), Betrieb von Funk und/oder Transponder (einschließlich Notverfahren)
Abschnitt 2: Allgemeine Fahrmanöver
a Steigen auf Fahrthöhe
b Fahrt mit konstanter Höhe
c Sinken auf niedrigere Höhe
d Fahren in niedriger Höhe
e Einhalten der Flugsicherungsverfahren (falls zutreffend)
Abschnitt 3: Verfahren während der Überlandfahrt
a Koppelnavigation und Kartenlesen
b Markieren von Positionen und Zeiten
c Orientierung und Luftraumstruktur
d Halten der Fahrthöhe
e Ballastmanagement
f Kommunikation mit dem Verfolger und den Passagieren
g Einhalten der Flugsicherungsverfahren (falls zutreffend)
Abschnitt 4: Anfahrt und Landeverfahren
a Anfahrt aus niedriger Höhe, Fehlanfahrt und Durchstarten: Einweisung der Fluggäste und Durchführung der Übung
b Anfahrt aus großer Höhe, Fehlanfahrt und Durchstarten: Einweisung der Fluggäste und Durchführung der Übung
c Prüfungen vor der Landung
d Einweisung der Fluggäste vor der Landung
e Auswahl des Landeplatzes
f Abschließende Einweisung der Passagiere, Landung, Versetzen und Entleeren
g Einhalten der Flugsicherungsverfahren (falls zutreffend)
h Maßnahmen nach der Fahrt (Aufzeichnung der Fahrt, Schließen des Flugplans (falls zutreffend), Einweisung der Passagiere für das Verpacken des Ballons, Kontaktaufnahme mit dem Landeigentümer)
Abschnitt 5: Verhalten in besonderen Fällen und Notfällen
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden.
a Simulierter geschlossener Anhang während des Starts und Aufstiegs.
b Simuliertes Parachute-Ventil-Versagen
c Simulierte Gesundheitsprobleme der Passagiere
d Sonstige außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren, wie im entsprechenden Flughandbuch beschrieben
e Mündliche Fragen
Heißluft-Luftschiff

(3) Die in diesem Punkt aufgeführten Inhalte und Abschnitte der praktischen Prüfung sollten für die praktische Prüfung zur Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb in der Klasse der Heißluft-Luftschiffe verwendet werden:

Anmerkung: Die Verwendung der Checkliste(n), das Verhalten als Luftfahrer, die Steuerung des Heißluft-Luftschiffes durch externe Sichtkontrolle, Luftraumbeobachtung usw. gelten für alle Abschnitte.

Abschnitt 1: Fahrtvorbereitung, Füllen und Start
a Vorflugunterlagen (Lizenz, ärztliche Berechtigung, Startgenehmigung, Versicherungsnachweis, Luftfahrtkarten, AFM, Logbuch, technisches Logbuch, Checklisten usw.), Flugplanung, NOTAM(s) und Wetterbriefing, Kenntnis von Part-BOP
b Kontrolle und Wartung des Heißluft-Luftschiffs, MEL
c Eignung des Startplatzes
d Tragfähigkeitsberechnung
e Sicherheitsabstand Unbeteiligter zur Gefahrenzone, Einweisung von Besatzung und Passagieren
f Aufrüsten und Auslegen
g Füllen und Startvorbereitung einschließlich Einbeziehung der Passagiere und Einweisung
h Start
i Einhalten der Flugsicherungsverfahren (falls zutreffend), Betrieb von Funk und/oder Transponder (einschließlich Notverfahren)
Abschnitt 2: Allgemeine Fahrmanöver
a Steigen auf Fahrthöhe
b Fahrt mit konstanter Höhe
c Kurvenflug
d Position halten
e Abstieg auf niedrigere Höhe
f Betrieb auf niedriger Höhe
g Einhalten der Flugsicherungsverfahren (falls zutreffend)
Abschnitt 3: Verfahren während der Überlandfahrt
a Koppelnavigation und Kartenlesen
b Markieren von Positionen und Zeit
c Orientierung und Luftraumstruktur
d Planen und Steuern des erwarteten Kurses
e Einhalten der Fahrthöhe
f Brenn- und Treibstoffmanagement
g Druck- und Motorparameterprüfung
h Kommunikation mit dem Bodenpersonal
i Einhalten der Flugsicherungsverfahren (falls zutreffend)
Abschnitt 4: Anfahrt und Landeverfahren
a Anfahrt, Fehlanfahrt und Go-around
b Kontrollen vor der Landung
c Auswahl des Landeplatzes
d Landung und Entleeren
e Einhalten der Flugsicherungsverfahren (falls zutreffend)
f Maßnahmen nach dem Flug (Aufzeichnung des Fluges, Schließen des Flugplans (falls zutreffend), Einweisung der Passagiere für das Packen des Ballons, Kontaktaufnahme mit dem Landeigentümer)
Abschnitt 5: Verhalten in besonderen Fällen und Notfällen
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden.
a Simuliertes Feuer am Boden und in der Luft
b Simulierte Zündflammen-, Brenner- und Motorausfälle
c Anflug mit simuliertem Triebwerksausfall, Fehlanflug und Go-around
d Simulierte Gesundheitsprobleme der Passagiere
e Sonstige außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren, wie im entsprechenden Flughandbuch beschrieben
f Mündliche Fragen

AMC1 BFCL.215(d)(1)(i) Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb

ED Decision 2020/003/R

Kriterien für Flüge für die fortlaufende Flugerfahrung als PIC

  1. Um als Flug im Sinne von BFCL.215(d)(1)(i) zu gelten, sollte der Flug:
    1. eine Dauer von mindestens 10 Minuten haben;
    2. die Mindest-Standardflughöhe gemäß Buchstabe f der Nummer SERA.5005 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr.923/2012 erreichen; und
    3. durch einen vollständigen Stillstand des Korbs am Boden abgeschlossen werden.
  2. Jede Flugphase, die während eines einzelnen Ballonbetriebs den Buchstaben a Nummern 1 bis 3 entspricht, sollte als separater Flug betrachtet werden.

AMC1 BFCL.215(d)(2)(i) Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb

ED Decision 2020/003/R

Befähigungsüberprüfung

  1. Für die Befähigungsüberprüfung gemäß BFCL.215(d)(2)(i) sollte der Inhalt der praktischen Prüfung für die Erstausstellung der Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb gemäß AMC1 BFCL.215(b)(4) verwendet werden. Darüber hinaus sollte der Flugprüfer die Kenntnisse des Bewerbers in Bezug auf die neuesten Luftfahrtinformationsrundschreiben (AICs) und NOTAMs bewerten.

  2. Die Befähigungsüberprüfung kann während einer gewerblichen Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen (CPB) durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren vor oder nach dem Flug am Boden ohne Fluggäste an Bord simuliert werden.

AMC1 BFCL.215(d)(2)(i); BFCL.215(h) Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb

ED Decision 2020/003/R

Anrechnung für eine Befähigungsüberprüfung gemäß Teil-BOP

Es sollte davon ausgegangen werden, dass der Inhaber einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb die Anforderungen von BFCL.215(d)(2)(i) erfüllt, solange die letzte Befähigungsüberprüfung des Luftfahrtunternehmers, die in Übereinstimmung mit BOP.ADD.315 von Anhang II (Teil-BOP) noch gültig ist, vorausgesetzt, diese Befähigungsüberprüfung umfasste Verfahren für gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen.

AMC1 BFCL.215(d)(2)(ii) Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb

ED Decision 2020/003/R

Auffrischungsschulung

  1. Schulung der theoretischen Kenntnisse

    Die 6 Stunden Schulung der theoretischen Kenntnisse sollten mindestens alle der folgenden Punkte umfassen:

    1. Beurteilung von Fahrgästen:
      1. Beurteilung der Tauglichkeit von Fahrgästen;
      2. Kriterien für die Ablehnung der Beförderung eines Fahrgastes; und
      3. besondere Faktoren für Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;

    2. Passagier-Briefings:
      1. Verwendung von Einweisungskarten;
      2. Einweisung vor dem Füllen
      3. Einweisung vor dem Start; und
      4. Einweisung vor der Landung;

    3. Einsteigen der Fluggäste:
      1. Verfahren für eine sicheres Einsteigen in den Ballonkorb;
      2. Einsatz von Bodenpersonal zur Unterstützung des Einsteigens;
      3. Positionierung der Fluggäste im Korb im Hinblick auf Gewicht, Gleichgewicht und Management; und
      4. Faktoren, die das persönliche Eigentum der Fluggäste betreffen;

    4. Betreuung der Fluggäste bei der Landung:
      1. Verwendung von Sitzen, sofern vorhanden;
      2. Verstauen der persönlichen Ausrüstung der Fluggäste; und
      3. besondere Faktoren im Falle von mehr als 19 Fluggästen an Bord, wobei in diesem Fall ein zusätzliches Besatzungsmitglied gemäß BOP.ADD.410 des Anhangs II (Teil-BOP) erforderlich ist;

    5. Notverfahren:
      1. Feuer in der Luft;
      2. Feuer am Boden;
      3. Ausfall des Brenn- und Kraftstoffsystems;
      4. Ausfall des Entleerungssystems;
      5. schnelle Landung;
      6. harte Landung; und
      7. Gesundheitliche Probleme2) der Passagiere während des Fluges; und\
    6. Dokumentation:
      1. Tragfähigkeitsberechnung;
      2. Brenn- und Treibstoffberechnung;
      3. Ausfüllen der Passagierliste; und
      4. Umgang mit Änderungen in letzter Minute.

  2. Schullungsfahrten

    1. Eine Schulungsfahrt gemäß BFCL.215(d)(2)(ii) sollte ein Flug sein, der:

      1. dem Inhalt der praktischen Prüfung für die erstmalige Erteilung der Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb gemäß AMC1 BFCL.215(b)(4) entspricht; und
      2. auf einer Eins-zu-Eins-Basis nur zwischen einem Piloten und einem Lehrberechtigten durchgeführt wird, ohne dass ein anderer Pilot an Bord ist, der sich diesen Flug anrechnen lässt.

    2. Jeder Schulungsfahrt sollte eine Vorbesprechung (Briefing) vorausgehen und mit einer Nachbesprechung (De-Briefing) zwischen dem Lehrberechtigten und dem Bewerber abgeschlossen werden. Um die Schulungsfahrt aufzuwerten, sollte jedes Element der Ballonfahrt, bei dem die Kandidaten das Gefühl haben, dass sie von einer Schulung profitieren würden, besprochen werden. Die Fahrt sollte sich dann auf diese spezifischen Elemente konzentrieren, wobei der Ausbilder eine Demonstration vornimmt, bevor der Kandidat die Übung durchführt.
    3. Die Schulungsfahrt kann während des CPB-Betriebs durchgeführt werden, vorausgesetzt:

      1. außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren vor oder nach dem Flug am Boden ohne Fluggäste an Bord simuliert werden; und
      2. die Fluggäste darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem geplanten Flug um eine Schulungsfahrt handelt.

BFCL.300 Fluglehrerberechtigungen

1)
Offizielle Übersetzung, auch als Flug- oder Fahrtenbuch bezeichnet
2)
Im englischen Original steht hier der Begriff der incapacitation - Untauglichkeit