de:bfcl:200

BFCL.200 Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen

Regulation (EU) 2020/357

  1. Ein BPL-Inhaber darf Fesselaufstiege mit Heißluftballonen nur dann durchführen, wenn er über die entsprechende Berechtigung nach diesem Punkt verfügt.

  2. Für die Erteilung einer Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:

    1. er muss über Rechte für die Klasse der Heißluftballone verfügen,
    2. er muss zunächst mindestens zwei Fesselaufstiege mit Heißluftballonen als Schulungsflüge absolviert haben.

  3. Der Abschluss der Ausbildung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen muss in das Bordbuch eingetragen und von dem für die Ausbildung verantwortlichen FI(B) unterzeichnet werden.

  4. Ein Pilot, der über eine Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen verfügt, darf seine Rechte nur ausüben, wenn er in den 48 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens einen Fesselaufstieg mit einem Heißluftballon durchgeführt hat, oder, sofern er einen solchen Flug nicht absolviert hat, er einen Fesselaufstieg mit einem Heißluftballon mit Fluglehrer oder im Alleinflug unter der Aufsicht eines FI(B) durchgeführt hat. Der Abschluss eines solchen Flugs mit Fluglehrer oder eines solchen Alleinflugs unter Aufsicht muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und vom FI(B) unterzeichnet werden.

GM1 BFCL.200 Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen

ED Decision 2020/003/R

Gefesselter Betrieb ohne dass der Ballon abhebt

Ein gefesselter Betrieb, bei dem der Ballon den Boden nicht verlässt, gilt nicht als Flug. Eine solche Tätigkeit kann nicht auf die Erstausbildung oder fortlaufende Flugerfahrung für den Fesselaufstieg mit Heissluftballonen angerechnet werden.

AMC1 BFCL.200(b)(2) Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen

ED Decision 2020/003/R

Fahrausbildung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballons

Die Schulungsfahrten sollten folgende Punkte umfassen:

  1. Vorbereitungen am Boden;
  2. Wettereignung;
  3. Befestigungspunkte:
    1. Aufwind; und
    2. Abwind;
  4. Fesselseile (mindestens ein Dreipunktsystem, gemäß dem geltenden Flughandbuch);
  5. Begrenzung des maximalen Gesamtgewichts;
  6. Sicherheitsabstand Unbeteiligter zur Gefahrenzone;
  7. Kontrollen und Einweisungen vor dem Start;
  8. Heizen für kontrolliertes Abheben;
  9. Hands off and hands on“-Verfahren für das Bodenpersonal;
  10. Beurteilung des Auftriebs;
  11. Beurteilung von Wind und Hindernissen;
  12. Start und kontrolliertes Steigen (mindestens bis zu einer Höhe von 20 m (60 ft)); und
  13. Verfahren zum Austausch von Passagieren.

BFCL.210 Nachtflugberechtigung (Nachtfahrtberechtigung)

de/bfcl/200.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 10:11 von Volker Löschhorn

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