de:bfcl:160

BFCL.160 BPL — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

Regulation (EU) 2020/357

  1. Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er in der jeweiligen Ballonklasse Folgendes absolviert hat:

    1. Entweder

      1. in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens sechs Stunden Flugzeit als PIC, einschließlich zehn Starts und Landungen als PIC oder mit einem Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines FI(B), und
      2. in den letzten 48 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens einen Schulungsflug mit einem FI(B) oder

    2. in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Flug eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c).

  2. Zusätzlich zu den Anforderungen nach Punkt (a) müssen Piloten, die für das Führen von mehreren Ballonklassen qualifiziert sind, für die Ausübung ihrer Rechte auf anderen Ballonklassen in den zurückliegenden 24 Monaten auf jeder zusätzlichen Ballonklasse mindestens drei Stunden Flugzeit als PIC oder mit einem Fluglehrer oder unter der Aufsicht eines FI(B) absolviert haben.

  3. Ein BPL-Inhaber, der den Anforderungen von Punkt (a)(1) und gegebenenfalls Punkt (b) nicht genügt, muss, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt, eine Befähigungsüberprüfung mit einem FE(B) in einem Ballon der jeweiligen Klasse bestehen.

  4. Nach Erfüllung der Punkte (a), (b) bzw. (c) darf ein BPL-Inhaber, der über die Rechte zum Führen von Heißluftballonen verfügt, seine Rechte nur auf Heißluftballonen ausüben, die Folgendem genügen:

    1. Sie gehören derselben Gruppe an wie die Heißluftballone, mit denen der Schulungsflug nach Punkt (a)(1)(ii) bzw. die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c) absolviert wurde, oder einer Gruppe mit einer geringeren Hüllengröße, oder

    2. sie gehören der Gruppe A der Heißluftballone an, sofern der Pilot nach Punkt (b) den Schulungsflug nach Punkt (a)(2) in einer anderen Ballonklasse als der der Heißluftballone absolviert hat.

  5. Der Abschluss der Flüge mit Fluglehrer, der Flüge unter Aufsicht und der Schulungsflüge nach Punkt (a)(1) und (b) sowie der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c) muss in das Bordbuch1) des Piloten eingetragen und im Falle von Punkt (a)(1) und Punkt (b) vom verantwortlichen FI(B) und im Falle von Punkt (c) vom verantwortlichen FE(B) unterzeichnet werden.

  6. Bei einem BPL-Inhaber, der auch die Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb nach Teilabschnitt ADD Punkt BFCL.215 innehat, gelten folgende Anforderungen als erfüllt:

    1. Punkt (a) und ggf. Punkt (b), sofern er in den vorangegangenen 24 Monaten eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt BFCL.215(d)(2)(i) in der/den jeweiligen Ballonklasse(n) absolviert hat, oder

    2. Punkt (a)(1)(ii), sofern er den Schulungsflug nach Punkt BFCL.215(d)(2)(ii) in der jeweiligen Ballonklasse absolviert hat.

Im Falle der Klasse der Heißluftballone gelten, abhängig von der für die Erfüllung von Punkt (f)(1) oder Punkt (f)(2) verwendeten Ballonklasse, die in Punkt (d) festgelegten Einschränkungen der Rechte für den Betrieb verschiedener Ballonklassen.

AMC1 BFCL.160 BPL - Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

ED Decision 2020/003/R

Anrechnung von Fahrzeiten auf Ballonen gemäß Artikel 2(8) sowie Anhang I der Basic Regulation (Grundverordnung)

Alle Fahrstungen auf Ballonen, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Basic Regulation sind oder die in Anhang I der Basic Regulation aufgeführt sind, sollten in vollem Umfang auf die Erfüllung der erforderlichen Fahrstunden von BFCL.160 von Teil-BFCL unter den folgenden Bedingungen angerechnet werden:

  1. der Ballon entspricht der Definition und den Kriterien der jeweiligen Ballonklasse des Teils-BFCL und, im Falle von Heißluftballonen, der anwendbaren Heißluftballongruppe gemäß Buchstabe a der Nummer BFCL.010;
  2. ein Ballon, der für eine Schulungsfahrt mit einem Ausbilder verwendet wird, ein Luftfahrzeug gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c oder d der Basic Regulation ist, das einer Genehmigung gemäß Anhang VII (Teil-ORA) Nummer ORA.ATO.135 oder Anhang VIII (Teil-DTO) Nummer DTO.GEN.240 der Verordnung (EU) Nr.1178/2011 unterliegt.

AMC1 BFCL.160(a)(1)(ii) Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

ED Decision 2020/003/R

Schulungsfahrt

  1. Eine Schulungsfahrt gemäß BFCL.160(a)(1)(ii) sollte eine Fahrt sein, die:

    1. dem Inhalt der praktischen Prüfung für die jeweilige Ballonklasse gemäß AMC1 BFCL.145 bzw. AMC1 BFCL.150(c)(2) entspricht; und

    2. auf einer Eins-zu-Eins-Basis zwischen einem Piloten und einem Fluglehrer durchgeführt wird, ohne dass ein anderer Pilot an Bord ist, für den dieser Flug angerechnet wird.

  2. Jeder Ausbildungsfahrt sollte eine Einweisung vorausgehen und mit einer Nachbesprechung zwischen dem Ausbilder und dem Bewerber abgeschlossen werden. Um den Wert der Ausbildungsfahrt zu erhöhen, sollte jedes Element der Ballonfahrt besprochen werden, bei dem die Kandidaten das Gefühl haben, dass sie von einer Unterweisung profitieren würden. Die Fahrt sollte sich dann auf diese spezifischen Elemente konzentrieren, wobei der Ausbilder eine Demonstration vornimmt, bevor der Kandidat seine Übungen durchführt.

  3. Wenn der Fluglehrer der Ansicht ist, dass der Kandidat während der Ausbildungsfahrt keine angemessenen Leistungen erbracht hat, sollte er das Logbuch des Kandidaten nicht unterschreiben, sondern stattdessen weitere Ausbildungsfahrten empfehlen.

  4. Nach dem Ermessen des Fluglehrers werden während solcher Ausbildungsfahrten auch nicht zahlende Passagiere an Bord des Ballons akzeptiert, vorausgesetzt das

    1. die Passagiere darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der beabsichtigten Fahrt um eine Übungsfahrt handelt; und
    2. außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren am Boden und ohne Fluggäste an Bord geübt werden.

  5. Der Zeitraum von 48 Monaten sollte ab dem letzten Tag des Monats gerechnet werden, in dem der vorangegangene Schulungsflug stattgefunden hat.

AMC1 BFCL.160(a)(2) Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

ED Decision 2020/003/R

BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG

Für die Befähigungsüberprüfung sollte die praktische Prüfung für die Erstausstellung einer BPL in der entsprechenden Ballonklasse gemäß AMC1 BFCL.145 abgelegt werden.

BFCL.200 Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen

1)
Offizielles Übersetzung, Flug- oder Fahrtenbuch ist gebräuchlicher
de/bfcl/160.txt · Zuletzt geändert: 2024/03/07 20:16 von Volker Löschhorn

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