BFCL.140 Anrechnung von Theoriekenntnissen

Antragsteller für den Erwerb einer BPL bekommen für die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt BFCL.135(a)(1) Theoriekenntnisse angerechnet, wenn sie

  1. Inhaber einer Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr.1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sind, oder

  2. Prüfungen der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer Lizenz nach Punkt (a) bestanden haben, sofern sie diese innerhalb der in Punkt BFCL.135(d) festgelegten Gültigkeitsdauer abgelegt haben.

BFCL.145 - Praktische Prüfung