BPL-Inhaber dürfen ihre Rechte als PIC in Ballonen wie folgt ausüben:
ohne Vergütung im nichtgewerblichen Flugbetrieb,
im gewerblichen Flugbetrieb, wenn sie über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Teilabschnitt ADD Punkt BFCL.215 verfügen.
Abweichend von Punkt (a)(1) kann ein BPL-Inhaber, der über Rechte als Lehrberechtigter oder Prüfer verfügt, vergütet werden für
die Durchführung von Flugunterricht für die BPL,
die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die BPL,
die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Überprüfungen für die mit einer BPL verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse.
BPL-Inhaber dürfen BPL-Rechte nur dann ausüben, wenn sie den geltenden Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung genügen und wenn sie über ein den ausgeübten Rechten entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen.