Eine
BPL sowie damit verbundene Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die nach diesem Anhang erteilt wurden, können von der zuständigen Behörde nach den in Anhang VI (TEIL-
ARA) der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Bedingungen und Verfahren eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, falls ein
BPL-Inhaber den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung
(EU) 2018/1139 oder den Anforderungen dieses Anhangs sowie des
Anhangs II (Teil-BOP) dieser Verordnung oder des Anhangs IV (Teil-
MED) der Verordnung
(EU) Nr.1178/2011 nicht genügt.