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BFCL.065 Einschränkung der Rechte von BPL-Inhabern, die 70 Jahre oder älter sind, bei der Beförderung von Fahrgästen im gewerblichen Ballonflugbetrieb

Regulation (EU) 2020/357

BPL-Inhaber, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, dürfen nicht als Ballonpiloten in der Beförderung von Fahrgästen im gewerblichen Ballonflugbetrieb tätig sein.

GM1 BFCL.065 Einschränkung der Rechte von BPL-Inhabern, die 70 Jahre oder älter sind, bei der Beförderung von Fahrgästen im gewerblichen Ballonflugbetrieb

ED Decision 2020/003/R

Anwendbarkeit der Altersbeschränkung

Gewerbliche Personenbeförderung im Ballon„ im Sinne von Punkt BFCL.065 umfasst jede Fahrt, bei der zahlende Passagiere befördert werden. Das bedeutet, dass z. B. bei einem Wettbewerb oder einer Werbefahrt zahlende Fluggäste befördert werden, gilt die Altersbeschränkung von Punkt BFCL.065 für den BPL-Inhaber.

BFCL.070 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Rechten, Berechtigungen und Zeugnissen