Regulation (EU) 2020/357
BPL-Inhaber, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, dürfen nicht als Ballonpiloten in der Beförderung von Fahrgästen im gewerblichen Ballonflugbetrieb tätig sein.
ED Decision 2020/003/R
Gewerbliche Personenbeförderung im Ballon„ im Sinne von Punkt BFCL.065 umfasst jede Fahrt, bei der zahlende Passagiere befördert werden. Das bedeutet, dass z. B. bei einem Wettbewerb oder einer Werbefahrt zahlende Fluggäste befördert werden, gilt die Altersbeschränkung von Punkt BFCL.065 für den BPL-Inhaber.