de:bfcl:045
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BFCL.045 Pflicht zum Mitführen und zur Vorlage von Dokumenten
Regulation (EU) 2020/357
- Bei der Ausübung der mit einer BPL-Lizenz verbundenen Rechte müssen BPL-Inhaber alle folgenden Unterlagen mitführen:
- eine gültige BPL,
- ein gültiges Tauglichkeitszeugnis,
- ein Ausweisdokument mit Bild,
- Flugschüler müssen bei allen Alleinflügen folgende Unterlagen mitführen:
- die in Punkt (a)(2) und Punkt (a)(3) genannten Dokumente
- BPL-Inhaber und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters der zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung die in den Punkten (a) und (b) genannten Unterlagen zur Kontrolle vorlegen.
AMC1 BFCL.045(a)(4) Verpflichtung zum Mitführen und Vorzeigen von Dokumenten
ED Decision 2020/003/R
Ausreichende Fahrtaufzeichnungen
Um die Einhaltung der Anforderungen von Teil-BFCL nachweisen zu können, sollte ein BPL-Inhaber entweder das vollständige Fahrtenbuch oder zumindest Auszüge oder Kopien derjenigen Teile des Fahrtenbuchs (in Papier- oder elektronischem Format) mitführen, in denen die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die ausgeübten Rechte dokumentiert ist.
1)
Kommentar: Englisch Logbook, entspricht Flugbuch oder Fahrtenbuch
de/bfcl/045.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 10:05 von Volker Löschhorn