de:bfcl:045

BFCL.045 Pflicht zum Mitführen und zur Vorlage von Dokumenten

Regulation (EU) 2020/357

  1. Bei der Ausübung der mit einer BPL-Lizenz verbundenen Rechte müssen BPL-Inhaber alle folgenden Unterlagen mitführen:

    1. eine gültige BPL,
    2. ein gültiges Tauglichkeitszeugnis,
    3. ein Ausweisdokument mit Bild,
    4. ein Bordbuch1) , das hinreichende Daten zum Nachweis der Einhaltung dieses Anhangs enthält.

  2. Flugschüler müssen bei allen Alleinflügen folgende Unterlagen mitführen:

    1. die in Punkt (a)(2) und Punkt (a)(3) genannten Dokumente
    2. einen Nachweis über die Genehmigung nach Punkt BFCL.125(a).

  3. BPL-Inhaber und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters der zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung die in den Punkten (a) und (b) genannten Unterlagen zur Kontrolle vorlegen.

AMC1 BFCL.045(a)(4) Verpflichtung zum Mitführen und Vorzeigen von Dokumenten

ED Decision 2020/003/R

Ausreichende Fahrtaufzeichnungen

Um die Einhaltung der Anforderungen von Teil-BFCL nachweisen zu können, sollte ein BPL-Inhaber entweder das vollständige Fahrtenbuch oder zumindest Auszüge oder Kopien derjenigen Teile des Fahrtenbuchs (in Papier- oder elektronischem Format) mitführen, in denen die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die ausgeübten Rechte dokumentiert ist.

BFCL.050 Aufzeichnung von Flugzeit

1)
Kommentar: Englisch Logbook, entspricht Flugbuch oder Fahrtenbuch
de/bfcl/045.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 10:05 von Volker Löschhorn

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