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de:bfcl:030

BFCL.030 Praktische Prüfung

Regulation (EU) 2020/357

Außer bei der Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Punkt BFCL.215 muss ein Antragsteller, damit er die praktische Prüfung nach Abschluss der Ausbildung ablegen kann, eine Empfehlung der ATO oder DTO vorlegen, die für die von dem Antragsteller absolvierte Ausbildung zuständig ist. Die ATO oder DTO stellt dem Prüfer die Ausbildungsaufzeichnungen zur Verfügung.

BFCL.035 Anrechnung von Flugzeit

de/bfcl/030.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 10:05 von Volker Löschhorn

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