Regulation (EU) 2020/357
ED Decision 2020/003/R
Antrags- und Prüfungsformulare sind wie folgt zu finden:
ED Decision 2020/003/R
Bei der Erfüllung der Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung für die Heißluftballonklasse in einer kleineren Ballongruppe muss eine Eintragung in der Lizenz, die sich auf Rechte für eine größere Ballongruppe bezieht, nicht gelöscht werden. Diese Rechte für die größere Gruppe bleiben „inaktiv“ und können ausgeübt werden, sobald die Bedingungen an die fortlaufende Flugerfahrung in dieser größeren Gruppe erfüllt sind.
Wenn beispielsweise ein Inhaber einer BPL Rechte für die Heißluftballongruppen A, B und C besitzt und die
die Befähigungsüberprüfung gemäß BFCL.160 in einem Heißluftballon der Gruppe B absolviert, ist es nicht erforderlich, dass der Inhaber der BPL die Lizenz ohne Eintragungen für die Gruppe C neu ausstellen lässt.
Die Rechte für die Gruppe C können nach Erfüllung der Bedingungen für fortlaufenden Flugerfahrung in Gruppe C Ballonen ausgeübt werden.