Inhaltsverzeichnis

EU-Vorschriften für die Ballonfahrt

DEF

Teil-DEF

Anhang I Begriffbestimmungen (Teil-DEF)

BOP

Teil-BOP

Anhang II Flugbetrieb mit Ballonen (Teil-BOP)

BFCL

Teil BFCL

Anhang III Anforderungen an die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzung von Ballonen (Teil-BFCL)

Quellen für die hier zitierten EU-Vorschriften:

Einfacher Zugang zu den Vorschriften für die Ballonfahrt (Easy Access Rules for Balloons)

Zusammenstellung der Vorschriften für die Ballonfahrt (Balloon Rule Book)

https://www.easa.europa.eu/en/document-library/easy-access-rules/balloon-rule-book-easy-access-rules

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Diese Version wird von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) herausgegeben, um ihren Interessensgruppen eine aktualisierte und leicht zu lesende Veröffentlichung über die Vorschriften für die Ballonfahrt zur Verfügung zu stellen. Sie wurde erstellt wurden die offiziell veröffentlichten Vorschriften mit den zugehörigen akzeptablen Mitteln zur und Leitlinien (einschließlich der Änderungen), die bisher angenommen wurden, sowie Spezifikationen und annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen. Es handelt sich jedoch nicht um eine offizielle Veröffentlichung und die EASA übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die aus den Risiken die mit der Verwendung dieses Dokuments verbunden sind.

Urheberrechtshinweis für EUR-Lex-Daten

© Europäische Union, 1998-2020

Sofern nicht anders angegeben, ist die Weiterverwendung der EUR-Lex-Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke unter Angabe der Quelle („© European Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2020“) gestattet 1).

Veröffentlicht im September 2020

Das Veröffentlichungsdatum bezieht sich auf die Dokumente, die zur Erstellung dieser Zusammenstellung verwendet wurden.

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN (IRs) (Von der EU-Kommission erlassene Verordnungen)

Durchführungsbestimmungen ⇒ Implementing rules IRs

Eingearbeitete Verordung der Kommission Betroffener Teil der Verordung Bereich / Thema Geltungsbeginn2)
Verordnung (EU) 2018/395Einführung in die VerordnungLuftverkehr8/4/2019
Anhang I - Begriffsbestimmungen (Teil-DEF)
Anhang II - Flugbetrieb mit Ballonen (Teil-BOP)
Verordnung (EU) 2020/357Einführung in die VerordnungFlugbetrieb und Luftfahrzeugbesatzung8/4/2020
Anhang I - Begriffsbestimmungen (Teil-DEF)
Anhang II - Flugbetrieb mit Ballonen (Teil-BOP)
Anhang II - Flugbetrieb mit Ballonen (Teil-BOP)
Anhang III - Anforderungen an die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzung von Ballonen (Teil-BFCL)
Verordnung (EU) 2019/1383Anhang Vb (Teil-ML)Lufttüchtigkeit aufrechterhalten24/3/2020
Verordnung (EU) 2019/1384Anhang Vb (Teil-ML)24/3/2020
Verordnung (EU) 2020/220Anhang Vb (Teil-ML)24/3/2020

AMC/GM zu den Durchführungsbestimmungen (ED-Decisions)

AMC: acceptable means of compliance ⇒ annehmbare Nachweisverfahren

GM: guidance material ⇒ Anleitungen

ED: Executive director ⇒ Geschäftsführender Direktor der EASA

EDD: Executive director decision ⇒ Beschluss des geschäftsführenden Direktors der EASA

Eingearbeiteter Beschluss des geschäftsführenden Direktors der EASA Betroffenes AMC/GM Bereich / Thema Ausgabe/Artikel-Nr. Geltungsbeginn
ED Decision 2018/004/RAMC and GM to Cover regulationAir operationsInitial issue8/4/2019
AMC und GM zu Anhang II (Teil-BOP)
ED Decision 2020/003/RAMC und GM zu Anhang II (Teil-BOP)Luftbetrieb und FlugpersonalAmdt 18/4/2020
AMC und GM zu Anhang III (Teil-BFCL)Ausgabe 1
ED Decision 2020/002/RAMC und GM zu Teil-MLAufrechterhaltung der LufttüchtigkeitAusgabe 124/3/2020

CS/GM (ED-Decisions)

CS: Certification specification ⇒ Zulassungsspezifikation

Eingebundene ED-Decision CS/AMC Issue No, Amendment No Geltungsbeginn
ED-Decision 2011/012/RCS-31GB / Erstausgabe12/12/2011
ED-Decision 2011/013/RCS-31HB / Änderung 112/12/2011
ED-Decicions 2013/011/RCS-31TGB / Erstausgabe1/7/2013

Hinweis: Für den Zugang zu den offiziellen Quelldokumenten verwenden Sie bitte die oben angegebenen Links.

2)
Dieses Datum ist das früheste Anwendbarkeitsdatum für diese Verordnung. Einige Bestimmungen der Verordnung können auch zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar sein. Außerdem können die Mitgliedstaaten ein Opt-out beantragen.