Die Europäische Union hat weitgehend die Gesetzgebung im Bereich der Luftfahrt von den Mitgliedstaaten übernommen. Für Deutschland ist im Artikel 23 des Grundgesetzes geregelt, dass hier Hoheitsrechte an die Europäische Union übertragen werden können. Die Einzelheiten regeln dann Gesetze, die der Bund mit Zustimmung des Bundesrates beschließt.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
Für uns Deutsche müsste die Struktur der Europäischen Union leicht zu verstehen sein, ähnelt sie doch der der Bundesrepublik Deutschland. Statt Bundesländer gibt es Mitgliedsstaaten, statt der Bundesregierung die EU-Kommission, und statt des Bundestags das Europäische Parlament, und statt des Bundesrats den Rat der Europäischen Union (nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat oder dem Europarat).
Im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten von Amerika oder auch der Bundesrepublik Deutschland ist die Europäische Union kein (Bundes-)staat, sondern ein Zusammenschluss souveräner Staaten, eine überstaatliche Organisation.
Das Europäische Parlament beschließt die EU-Gesetze der EU. Näheres unter folgendem Link: Europäisches Parlament
Die Europäische Kommission ist die Exekutive der EU, quasi Regierung nur ohne Staat. Näheres unter folgendem Link Europäische Kommission
Nicht zum Verständnis trägt bei, dass er auch als Ministerrat, Council, Rat bezeichnet wird. Und auch besteht aufgrund der Ähnlichkeit der Namen Verwechslungsgefahr mit dem Europäischen Rat. Der Rat der Europäischen Union ist wie der Bundesrat an Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Nähreres unter folgendem Link: Der Rat der Europäischen Union
Der Europäische Rat ist ein politisches Gremium und nicht an Gesetzgebungsverfahren beteilig. Näheres unter folgendem Link: Der Europäische Rat
Der Europarat ist keine Institution der EU, aber 28 Mitgliedsstaaten sind auch Mitglieder des Europarates. Näheres unter folgendem Link: Europarat
Das es drei »Räte« gibt führt oft zu Missverständnissen, insbesondere wenn nur kurz vom Rat oder Council gesprochen wird.
Seit 2015 gibt es ein neues System zur Nummerierung der EU-Verordnungen: HARMONISIERUNG DER NUMMERIERUNG VON EU-RECHTSAKTEN
Die Grundverordnung Luftfahrt, oft auch mit dem englischen Begriff als Basic Regulation bezeichnet, ist das »Luftverkehrsgesetz der europäischen Union. Dieses wird vom Europäischen Parlament zusammen mit dem Rat der Europäischen Union beschlossen. Auch in der Präambel der Verordung wird wieder nur vom Rat gesprochen, was das Verständnis erschwert: »VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES«.
Die Version vom 4. Juli 2018 ist die Regulation (EU) 2018/1139.
Auf der Gundverordnung bauen alle weiteren EU-Vorschriften für die Luftfahrt auf.
Die Teil-Verordnungen werden von der Europäischen Kommission beschlossen. Beispielsweise die Teil-FCL Verordnung, die die Lizenzen des Luftfahrtpersonals regelt. In ihrer Präambel steht: »VERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2011 DER KOMMISSION«. Im Sprachgebrauch werden der deutsche Begriff »Teil« und der englische Begriff »Part« munter durcheinander gebraucht. Mal wird von Teil-FCL gesprochen, mal von Part-FCL. Das gilt auch für die anderen Verordnung der Luftfahrt, die von der Kommission beschlossen werden. Auf deutscher Ebene hatte die Funktion der Teil-FCL-Verordnung die Luftpersonalverordnung, die vom zuständigen Bundesminister beschlossen wurde.
Anmerkung: Für nicht von der EU geregelte Bereiche gibt es nach wie vor die nationalen Verordnungen.
Auch die Struktur dieser Verordnungen erschließt sich nicht auf den ersten Blick, zum Beispiel gibt es eine Verordnung Teil 21, aber keine Verordnungen Teil 1 bis 20, wie man es erwarten würde. Das liegt daran, dass die Struktur analog der Struktur des amerikanischen Luftrechts aufgebaut wurde, und hier analoge Bezeichnugen gewählt wurden. Und hier keine eigene Logik entwickelt wurde, ob es früher in den USA Part 1-20 gab, oder vielleicht noch gibt, ist hier nicht bekannt.
Annehmbare Nachweisverfahren werden als AMC abgekürzt, die englische Bezeichnung lautet »Acceptable Means of Compliance« und werden von der EASA festgelegt. Leider werden diese nicht in die Sprachen der Nationalstaaten übersetzt, sondern stehen nur in englischer Sprache zur Verfügung. In den FAQs des LBAs steht zu den AMCs folgende Erläuterung:
Welche Verbindlichkeit haben akzeptierte* Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) der EASA für die zuständigen nationalen Luftfahrtbehörden?
Akzeptierte* Nachweisverfahren (AMC) haben den Character einer Selbstverpflichtung der europäischen Behörden mit entsprechender Verbindlichkeit für die zuständige nationale Behörde. Diese hat von der Erfüllung der Regelungen in den EU-Vorschriften auszugehen, sobald vom Antragsteller die Inhalte des zutreffenden AMC korrekt angewendet und nachgewiesen worden sind. Beim Nachweis einer Forderung sind zwar Abweichungen vom AMC in Einzelfällen möglich, diese sind vom Antragsteller aber substantiiert zu begründen.
* In der Terminologie-Datenbank IATE der EU lautet die deutsche Übersetzung »Annehmbare Nachweisverfahren«.
1. „annehmbare Nachweisverfahren“ (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr.216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;
In den FAQs unter https://www.easa.europa.eu wird das wie folgt erläutert:
Acceptable Means of Compliance (AMC) are non-binding. The AMC serves as a means by which the requirements contained in the Basic Regulation, and the IR, can be met. However, applicants may decide to show compliance with the requirements using other means. Both NAAs and organisations may propose alternative means of compliance. ‘Alternative Means of Compliance’ are those that propose an alternative to an existing AMC. Those Alternative Means of Compliance proposals must be accompanied by evidence of their ability to meet the intent of the IR. Use of an existing AMC gives the user the benefit of compliance with the IR.
2. „alternative Nachweisverfahren“ (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
Der englisches Begriff Guidance Material wird mit Anleitung übersetzt. Diese werden ebenfalls von der EASA erstellt.
In den FAQs unter https://www.easa.europa.eu wird das wie folgt erläutert:
Guidance Material (GM) is non-binding explanatory and interpretation material on how to achieve the requirements contained in the Basic Regulation, the IRs, the AMCs and the CSs. It contains information, including examples, to assist the user in the interpretation and application of the Basic Regulation, its IRs, AMCs and the CSs.