Informell - bei rechtlicher Bedeutung bitte auf die Original-Dokumente der EASA zurückgreifen.
Die folgende Tabelle und Liste enthält den Lehrplan für den Theoretischen Unterricht für die BPL:
Anmerkung:
Der Inhalt der Fächer 5 (Grundlagen des Fliegens), 6 (Betriebliche Verfahren), 7 (Flugleistung und Flugplanung) und 8 (Allgemeine Luftfahrzeugkunde, Hüllen und Systeme sowie Notausrüstung) sollte Aspekte enthalten, die für die für die Ausbildung verwendete Ballonklasse relevant sind, es sei denn, ein bestimmtes Element ist ausdrücklich als nur für eine bestimmte Klasse relevant gekennzeichnet.
1. Luftrecht und Flugsicherungsverfahren | 2. Menschliches Leistungsvermögen | 3. Meteorologie |
4. Kommunikation | 5. Grundlagen des Fliegens | 6. betriebliche Verfahren |
7. Flugleistung und Flugplanung | 8. Allgemeine Luftfahrzeugkunde, Hüllen und Systeme sowie Notausrüstung | 9. Navigation |
1.1. Internationales Luftrecht: Übereinkommen, Vereinbarungen und Organisationen
1.2. Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs
1.3. Luftfahrzeug-Nationalitäten, Registrierung und Kennzeichen
1.4. Lizenzregelungen für Luftfahrtpersonal
1.5. Luftverkehrsregeln
1.6. Verfahren der Luftfahrtnavigation beim Betrieb des Luftfahrzeugs
1.7. ATS und ATM
1.8. Flugplätze, externe Aufstiegsplätze
1.9. Such- und Rettungsdienst
1.10. Luftsicherheit
1.11. Unfallmeldungen, Unfalluntersuchungen
1.12. Nationales Luftrecht
2.1. Menschliches Leistungsvermögen: Grundlagen
2.2. Grundlagen der Flugphysiologie und Gesundheit
2.3. Grundlagen der Flugpsychologie
2.4. Verwendung von Sauerstoff
3.1. Die Atmosphäre
3.2. Wind
3.3. Thermodynamik
3.4. Wolken und Nebel
3.5. Niederschläge
3.6. Luftmassen und Fronten
3.7 Drucksysteme
3.8. Klimatologie
3.9. Fluggefahren
3.10. Meteorologische Informationen
4.1. Definitionen
4.2. VFR Kommunikation
4.2.1 VFR Kommunikation an unkontrollierten Flugplätzen
4.2.2. VFR Kommunikation an kontrollierten Flugplätzen
4.2.3. VFR Kommunikation mit der Flugsicherung auf der Strecke
4.3. Grundsätzliche Verfahren
4.4. Wichtige Begriffe der Flugwetterinformation (VFR)
4.5. Verfahren bei Funkausfall
4.6. Dringlichkeits- und Notverfahren
4.7. Grundlagen der VHF Funkwellen-Ausbreitung und Zuteilung der Frequenzen
5.1. Grundlagen des Ballonfahrens
5.2. Aerostatik
5.3. Grenzen der Tragfähigkeit
5.4. Betriebsgrenzen
6.1. Allgemeine Anforderungen
6.2. Verhalten in besonderen Fällen und bei Notfällen (Allgemeine Betrachtung)
6.3. Notverfahren
7.1. Massen
7.1.1. Zweck der Massenberechnung
7.1.2. (Zu-)Ladung
7.2. Leistung
7.2.1. Leistung: Allgemein
7.3. Fahrtplanung und Fahrtüberwachung
7.3.1. Fahrtplanung: Allgemein
7.3.2.1. Planung des Gasverbrauchs (nur Heissluftballon)
7.3.2.2. Planung des Ballastverbrauchs (Nur Gasballon)
7.3.3. Fahrt-Vorbereitung
7.3.4. ICAO-Flugplan (ATS Flugplan)
7.3.5. Beobachtung des Fahrtverlaufs und Anpassung der Fahrtplanung während der Fahrt
8.1. Systemauslegung, Lasten, Belastung, Wartung
8.2. Ballonhülle
8.3.1. Brenner (nur Heissluftballon)
8.3.2. Korb
8.4.1 Brennstoffbehälter (nur Heissluftballon)
8.4.2. Traggas (nur Gasballon)
8.5. Ballast (nur Gasballon)
8.6. Fuel (nur Heissluftballon)
8.7. Fluginstrumente
8.8. Notfallausrüstung
9.1. Allgemeine Navigation
9.2. Grundlagen der Navigation
9.3. Magnetismus und Kompass
9.4. Karten
9.5. Koppelnavigation bzw. Navigation nach Karten
9.6. Navigation während der Fahrt
9.7. Verwendung von GNSS
9.8. Verwendung von ATS
AMC1 BFCL.130 BPL — Training course and experience requirements
THEORETICAL KNOWLEDGE INSTRUCTION FOR THE BPL
Source: Annex I to ED Decision 2020/003/R
Die Ausbildung sollte Aspekte im Zusammenhang mit nicht-technischen Fertigkeiten in integrierter Weise abdecken und dabei unter Berücksichtigung der besonderen Risiken, die mit der Lizenz und der Tätigkeit verbunden sind. Die theoretischen Kenntnisse, die von der registrierten Ausbildungseinrichtung (DTO) oder der zugelassenen Ausbildungseinrichtung (ATO) erteilt wird, sollte ein gewisses Maß an formalem Unterricht beinhalten, kann aber auch andere Methoden der Vermittlung umfassen, z. B. interaktive Video-, Dia- oder Video-, Dia- oder Tonbandpräsentationen, computergestütztes Training und andere mediengestützte Fernlehrgänge. Die für die Ausbildung für die Ausbildung verantwortliche Organisation muss überprüfen, ob alle geeigneten Elemente der theoretischen Ausbildung in zufriedenstellender Weise abgeschlossen wurden, bevor sie den Bewerber zur Prüfung vorschlägt.